Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., in der Revisionssache der R N O in G, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 43, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. September 2024, LVwG 41.25 3175/2024 6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker, weitere Partei: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2024, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung eines Anspruches auf Witwenpensionsleistung seit dem 1. April 2016 gemäß § 15 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zurückgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf näher bezeichnete Rechtsgrundlagen stützt (Spruchpunkt A)). Mit Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, soweit sie sich gegen den in der Begründung des Bescheides erfolgten Verweis an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen richtet, zurückgewiesen (Spruchpunkt B)). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gegen beide Spruchpunkte für unzulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Begründung“ zunächst ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Anschließend werden die Rechtsgrundlagen angeführt. Sodann folgen Ausführungen zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Revisionsanträge.
3Durch die in der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241 bis 0242, Rn. 3, mwN).
4Bei der in der vorliegenden Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. nochmals VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, Rn. 6, mwN).
Aus der Aufzählung der als Rechtsgrundlagen angeführten Paragraphen geht im Übrigen auch nicht hervor, in welchem konkreten subjektivöffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 10).
5Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2025