Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2024, Zl. VGW 105/014/11718/2023 13, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 4. August 2023 entzog die belangte Behörde der Revisionswerberin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, für die Dauer der Bestellung von Herrn K[...] eingeschränkt auf die Installationen elektrischer Starkstromanlagen und einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistungen oder der Spannung, die Errichtung von Blitzschutzanlagen und die Errichtung von Brandmeldeanlagen“ an einen bestimmt bezeichneten Standort in Wien.
2 Begründend führte die belangte Behörde aus, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer T stehe kraft dieser Funktion ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Revisionswerberin zu. Nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 11. Oktober 2019 sei das Ansuchen des handelsrechtlichen Geschäftsführers T, ihn selbst zum neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, mit Bescheid vom 22. Juli 2020 negativ beschieden worden. Erst am 15. November 2022 sei daraufhin ein neuerliches Ansuchen um Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers eingebracht worden. Die Bestellung des in diesem Ansuchen namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers sei mit Einschränkungen betreffend die Betriebsbewilligung mit 10. Mai 2023 erfolgt. Das Gewerbe sei von der Revisionswerberin somit mehr als zwei Jahre ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt worden. Die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erfordere umfangreiche spezifische Kenntnisse, wobei mit diesem Gewerbe besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Es sei daher erforderlich, dass bei der Ausübung dieses Gewerbes die fachlich einwandfreie Ausführung jederzeit gewährleistet sei. Durch die fortgesetzte Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer seien die vom Gesetz verfolgten Schutzinteressen schwer verletzt worden. Des Weiteren habe die fortgesetzte Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht nur das Ansehen des Berufsstandes sondern auch das Interesse an einem fairen Wettbewerb verletzt, da sich die Revisionswerberin in dieser Zeit die Kosten für den gewerberechtlichen Geschäftsführer erspart habe. Die Revisionswerberin sei einer Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 13. Februar 2023, den handelsrechtlichen Geschäftsführer T als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte binnen einer bestimmten Frist zu entfernen, nicht nachgekommen, weshalb die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu erfolgen habe.
3 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht die Feststellungen, die Revisionswerberin sei vom alleinigen Geschäftsführer T selbständig als handelsrechtlichem Geschäftsführer vertreten worden. Sie sei seit 1. Juni 2014 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Elektrotechnik“ berechtigt. Obgleich der gewerberechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin am 11. Oktober 2019 ausgeschieden sei, habe diese in der Folge das Gewerbe trotz der bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers weiterhin ausgeübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erhalten zu haben. Mit 10. Mai 2023 sei die Bestellung des K zum gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt worden, wobei für die Dauer von dessen Bestellung die Gewerbeberechtigung eingeschränkt worden sei. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Februar 2021 sei der handelsrechtliche Geschäftsführer T rechtskräftig für schuldig erkannt worden, es verantwortet zu haben, dass trotz bestehender Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers das vorliegende Gewerbe von der Revisionswerberin ausgeübt worden sei, ohne dass die Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt sei. Für diese Übertretung wurde T eine Geldstrafe von € 760, (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. Im Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis 9. Mai 2023 habe T erneut eine Übertretung nach § 367 Z 2 Gewerbeordnung 1994 begangen, indem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür getragen habe, dass diese trotz bestehender Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers das Gewerbe „Elektrotechnik“ ausgeübt habe, ohne die Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erhalten zu haben.
6 Mit Verfahrensordnung vom 23. Februar 2023, zugestellt am 15. Februar 2023, sei die Revisionswerberin seitens der belangten Behörde aufgefordert worden, in Ansehung ihrer Gewerbeberechtigung „Elektrotechnik“ den handelsrechtlichen Geschäftsführer T binnen einer Frist von zwei Monaten von der Stellung als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen und dies der Behörde nachzuweisen. Gleichzeitig sei die Revisionswerberin darauf hingewiesen worden, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu entziehen sei. Dieser Verfahrensordnung sei die Mitteilung der belangten Behörde vom 20. Oktober 2022 vorangegangen, worin die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu dem Vorhalt Stellung zu nehmen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer bereits mit 11. Oktober 2019 aus seiner Funktion ausgeschieden sei, ein Ansuchen um Genehmigung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers mit Bescheid vom 22. Juli 2020 negativ beschieden und seitdem weder ein neues Ansuchen um Genehmigung eines Geschäftsführers noch eine Anzeige über das Ruhen der Gewerbeberechtigung erstattet worden sei. Der Verfahrensordnung vom 13. Februar 2023 sei nicht Folge geleistet worden.
7 Aus dem festgestellten Sachverhalt folgerte das Verwaltungsgericht zusammengefasst: Sei der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und bezögen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, so habe die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb welcher der Gewerbetreibende diese Person aus dieser Position zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Gemäß § 94 Z 16 Gewerbeordnung 1994 zähle das Gewerbe „Elektrotechnik“ zu den reglementierten Gewerben. Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers solle die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden. Dieses Schutzinteresse sei durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer schwer verletzt worden, weil das Fehlverhalten nach den unbestrittenen Feststellungen mehrere Jahre hindurch andauerte. Hinzu trete, dass es sich bei dem vorliegenden Gewerbe um ein besonders gefahrengeneigtes Gewerbe handle. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer in folge schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 die für die Ausübung des vorliegenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Da die Revisionswerberin dem aus diesen Gründen berechtigten Auftrag der Gewerbebehörde, T aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu entfernen, unstrittig nicht nachgekommen sei, erweise sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 rechtlich als unbedenklich.
8 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.
9 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 5.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, die „Rekurswerberin“ (wohl gemeint: Revisionswerberin) sei seit 14 Jahren im Bereich der Elektrotechnik tätig. Nunmehr sei der Revisionswerberin die Gewerbeberechtigung entzogen worden, weil die belangte Behörde der Ansicht gewesen sei, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer vor dem Hintergrund des Umstandes, dass für den Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis 15. November 2022 kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden sei, nicht für ausreichend zuverlässig angesehen werden könne.
13 Die Revision bringt ferner wörtlich vor:
„Abgesehen davon, dass es sich um einen einzigen Verstoß handelt, hat die Rekurswerberin wie sowohl gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien als auch gegenüber der belangten Behörde unter Übermittlung entsprechender Urkunden nachzuweisen versucht, dass auf keine mangelnde Zuverlässigkeit des Herrn T[...] geschlossen werden könne, da die Rekurswerberin einerseits unverzüglich einen Antrag auf seine Bestellung als gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt hat (und angesichts der auf seiner Seite vorliegenden Umstände ernsthaft damit rechnen durfte, dass diesem Antrag auch Folge gegeben würde, was sie in weiterer Folge auch dazu veranlasste, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben) und sofort als vom Verwaltungsgericht Wien mitgeteilt wurde, dass der Beschwerde nicht Folge gegeben werden könne, der Antrag auf Bestellung von Herrn K[...] zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt wurde.
Die Rekurswerberin hat zum Nachweis dafür, dass bereits mit 01.02.2021 der bezughabende Antrag auf Bestellung von Herrn K[...] zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt war, die Anmeldung des gewerberechtlichen GF vom 01.02.2020 samt dem Konzessions Dekret des gewerberechtlichen Geschäftsführers vom 15.10.1976 vorgelegt. Weder der Magistrat der Stadt Wien noch die belangte Behörde haben diese Umstände gewürdigt, zumal es auf Seiten der Gewerbebehörde zu lange andauernden Verzögerungen kam der Bescheid, mit dem die Bestellung von Herrn K[...] zum gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt wurde, erfolgte am 03.05.2023, also mehr als zwei und dreiviertel Jahre nach der bezughabenden Anzeige der Rekurswerberin vom 01.02.2021 ! , die wohl nicht der Rekurswerberin anzulasten sind.“
14 Eine grobe Unzuverlässigkeit könne in einem derartigen Verhalten nicht erblickt werden.
154.2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Bestellung des Geschäftsführers ist gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 zu widerrufen, wenn sich unter anderem der in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannte Entziehungsgrund auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
16Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2024, Ra 2022/04/0104, finden sich die folgenden, auch auf den Revisionsfall zutreffenden Ausführungen:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 setzt das Tatbestandsmerkmal der ‚schwerwiegenden Verstöße‘ voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, Rn. 19, mwN). Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes ‚besonders‘ zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungsund Standesregeln (vgl. § 69 Abs. 2 GewO 1994) gehören (vgl. VwGH 18.6.2012, 2012/04/0026, mwN).
Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zur Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994), hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/04/0067, Rn. 10).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe. Wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die jeweiligen fallbezogenen Umstände im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung gewürdigt hat und ihm im Rahmen dieser fallbezogenen Beurteilung keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, kann ein solches Erkenntnis nicht erfolgreich mit Revision angefochten werden.“
17 Die vorliegende Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung insbesondere vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend die Betreibung des gefahrengeneigten Gewerbes ohne aufrechte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht auf, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar sei.
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2024