Ra 2020/03/0022 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst sind (vgl. etwa VwGH 1.12.2015, Ra 2015/02/0223, 6.7.2018, Ra 2017/02/0182, 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, u.a.).