Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Marktgemeinde G, vertreten durch die Donnerbauer Partner Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Mai 2024, Zl. LVwG AV 5/001 2022, betreffend Kosten für eine Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Ö AG, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Die mitbeteiligte Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Floridsdorf Unter Retzbach.
2 Von der nördlich dieser Eisenbahnstrecke verlaufenden Landesstraße 1138 zweigt im Gemeindegebiet der Marktgemeinde G der revisionswerbenden Partei eine Straße in Richtung Süden (nach F) ab, welche die Eisenbahnstrecke bei Bahn Kilometer 43,891 kreuzt. Die Straße verläuft auf den Grundstücken Nr. 627/2 und Nr. 616 der KG F, die beide im Eigentum des Landes Niederösterreich stehen.
3 Die Eisenbahnkreuzung war gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2007 durch eine zuggeschaltete Halbschrankanlage gesichert. Aufgrund des (rechtskräftigen) Bescheides der belangten Behörde vom 13. April 2015 ist sie gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Halbschranken auszuführen ist.
4 Mit Schriftsatz vom 13. April 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde möge gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG entscheiden, dass die revisionswerbende Partei „als Trägerin der Straßenbaulast“ 50% der Kosten für die technische Anpassung und Erhaltung/Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe (in eventu in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgen zu tragen seien, in eventu welche Kosten die revisionswerbende Partei zu tragen habe).
5 1.2. Diese Anträge wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) in Abänderung der darüber ergangenen (abweisenden) Entscheidung der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 zunächst mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2020 als unzulässig zurück. Dieses Erkenntnis wurde aufgrund einer Revision der mitbeteiligten Partei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2021, Ra 2021/03/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge hob das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Juli 2021 den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 auf.
6 1.3. Mit hierauf erlassenem Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2021 wurden in Spruchpunkt 1.) die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung bezogen auf die nächsten 18 Jahre mit einem Barwert von € 156.606,60 festgesetzt (erster Satz). Weiters wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei und die revisionswerbende Partei diese Kosten jeweils zu 50% zu tragen hätten (zweiter Satz), und es wurden die Zahlungsmodalitäten für die revisionswerbende Partei näher festgelegt (dritter Satz). Mit Spruchpunkt 2.) wurden die (näher angeführten) Anträge der mitbeteiligten Partei bezüglich einer Aufteilung der Kosten für die Errichtung der Eisenbahnkreuzung abgewiesen.
7 1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Teil-)Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei „hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung (Spruchpunkt 1, 2. Satz, des angefochtenen Bescheides)“ ab (Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses). Weiters wurde die gegen Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen (Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses) und die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses).
8 Das Verwaltungsgericht stellte soweit hier relevant fest, die Grundstücke 627/2 und 616 befänden sich im Eigentum des Landes Niederösterreich. Nach dem Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Partei seien diese Grundstücke als „Verkehrsfläche öffentlich“ gewidmet. Ursprünglich sei die Straße, die auf diesen Grundstücken verlaufe, eine Landesstraße gewesen. Am 15. Mai 1969 habe der Gemeinderat der damaligen Gemeinde G, die mittlerweile Teil der revisionswerbenden Partei sei, unter dem Tagesordnungspunkt „Übernahme eines alten Teilstückes der Landesstraße Nr. 1138 als Gemeindestraße“ beschlossen, „das für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Teilstück der Landesstraße 1138 von km 2,000 (alt) Kilometer 2,570 (alt) mit dem Zeitpunkt seiner Auflassung als Landesstraße, als Gemeindestraße zu übernehmen“. Mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1979, mit der die Verordnung über die Auflassung von Landesstraßen geändert worden sei (LGBl. Nr. 8500/41 69), sei die Landesstraße 1138 „von km 2,000 (alt) bis km 2,570 (alt) in einer Länge von 570m“ aufgelassen worden. Nach § 1 des NÖ Landesstraßenverzeichnis verlaufe die Landesstraße 1138 mit einer Länge von zwei Kilometern von der L 1139 in B die Weinviertler Schnellstraße S 3 unterfahrend zur L 1105 in G. Wie das Verwaltungsgericht weiter ausführte, bestehe eine Abzweigung der Landesstraße in den Ortsteil F nicht mehr. Die auf den genannten Grundstücken befindliche Straße sei eine Gemeindestraße. Eine Rücknahme dieser Gemeindestraße als Landesstraße sei bislang nicht erfolgt.
9 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Übernahme des gegenständlichen Teilstückes der Landesstraße 1138 als Gemeindestraße auf das Protokoll der Sitzung des Gemeinderates der damaligen Gemeinde G vom 15. Mai 1969. Die Feststellung, dass eine Rücknahme dieser Gemeindestraße als Landesstraße bislang nicht erfolgt sei, ergebe sich daraus, dass weder eine deklarative Beschreibung des Straßenstückes als Landesstraße mittels Verordnung erfolgt sei, noch entsprechende Vereinbarungen oder Rechtsakte gesetzt worden seien, die auf eine Rückübertragung an das Land Niederösterreich schließen lassen würden. Vielmehr gehe aus einem näher zitierten Schreiben des Büros des Landeshauptmannes aus dem Jahr 1990 hervor, dass eine Rücknahme durch das Land Niederösterreich dezidiert abgelehnt worden sei.
10 Seiner rechtlichen Würdigung stellte das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046) voran, wonach als Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG jener Rechtsträger zu verstehen sei, dem der (Um )Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliege, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet habe.
11 Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeute dies: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stünden im Eigentum des Landes Niederösterreich. Über die Straße auf diesen Grundstücken werde letztlich der Anschluss der Gemeindestraße an die Landesstraße hergestellt. Diese sei für das Auffahren auf bzw. das Abfahren von der Landesstraße, nicht aber „für den Durchzugsverkehr“ auf der Landesstraße erforderlich. Mit der Übernahme des Straßenstückes als „Gemeindestraße“ sei nicht nur die Erhaltung und Verwaltung der Straße verbunden, sondern auch die Verantwortung für allfällige Umbauarbeiten. Der Umstand, dass solche Umbau oder Ausbesserungsarbeiten aufgrund der stärkeren Bauausführung (als Landesstraße) bisher nicht erforderlich gewesen seien, ändere daran nichts. Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG sei durch die Übernahme des gesamten, für den Durchzugsverkehr nicht mehr erforderlichen Teiles der ehemaligen Landesstraße als Gemeindestraße nunmehr die Gemeinde. Mit der Übernahme des als Landesstraße aufgelassenen Teiles als Gemeindestraße durch die Gemeinde habe das Land Niederösterreich die Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG nicht mehr inne. Eine Rückübertragung des gegenständlichen Straßenstückes an das Land Niederösterreich sei bislang nicht erfolgt.
12 Zur Festlegung des prozentualen Aufteilungsschlüssels erachtete das Verwaltungsgericht wie schon die belangte Behörde die Ausführungen der Sachverständigenkommission zur prozentuellen Kostenaufteilung als schlüssig und nachvollziehbar. Es lägen keine Beweisergebnisse vor, die eine abweichende Kostenaufteilung indizieren würden. Auch deswegen sei im Ergebnis die prozentuelle Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen, welche die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten festgelegt habe, zu bestätigen und diesem Teilerkenntnis zu Grunde zu legen.
13 1.5. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses also gegen die prozentuelle Aufteilung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, nämlich wer als Träger der Straßenbaulast nach § 48 EisbG anzusehen sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046) abgewichen. Im Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
14 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 3. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die revisionswerbende Partei im angefochtenen Erkenntnis entgegen VwGH Ro 2020/03/0044 bis 0046 als Trägerin der Straßenbaulast angesehen und ihrer Beschwerde hinsichtlich der prozentualen Aufteilung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebnahme nicht Folge gegeben, obwohl es zu Recht festgestellt habe, dass die fraglichen Grundstücke im Eigentum des Landes Niederösterreich stünden und dieses auch den Verkehr dort eröffnet bzw. geduldet habe. Ebenso habe das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen, dass bisher keinerlei Umbauarbeiten oder Ausbesserungsarbeiten auf den gegenständlichen Grundstücken bzw. der darauf errichteten Straße erforderlich gewesen seien.
18 Weitere Umstände, die eine rechtliche Verpflichtung der revisionswerbenden Partei bewirken würden, die vom Land Niederösterreich errichtete Straße umzubauen oder zu sanieren, seien vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden bzw. seien rechtlich nicht stichhaltig: Aus den einseitigen Rechtsakten des Landes Niederösterreich (Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1979) und der damaligen Gemeinde G (Gemeinderatsbeschluss vom 15. Mai 1969) ergebe sich eine solche Verpflichtung nicht, da aus beiden Rechtsakten keine übereinstimmende und auf die konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu beziehende Willenserklärung ableitbar sei, zumal eine tatsächliche auch grundbücherliche Übergabe der entsprechenden Straßenteile im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht stattgefunden habe. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfalte das NÖ Straßenverzeichnis, eine Verordnung, keine normative Auswirkung auf die autonom zu beurteilende Frage, wer Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG sei. Umso weniger könnten die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner „unrichtigen Rechtsansicht“ herangezogenen beiden Rechtsakte normative Auswirkungen auf die hier autonom zu beurteilende Frage haben.
19 4. Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
20 4.1. Der „Träger der Straßenbaulast“ wird in § 48 EisbG in seiner Aufgabe zur baulichen „Umgestaltung des Wegenetzes“ und „sonstiger Ersatzmaßnahmen“ adressiert. Unter „Straßenbaulast“ versteht § 48 EisbG demnach offenkundig die Baulast im engeren Sinne, während die Straßenerhaltung (etwa im Sinne der Übernahme des Winterdienstes usw.) keine maßgebliche Bedeutung hat. Für dieses Begriffsverständnis spricht auch die Unterscheidung in § 9 Abs. 1 EisbKrV zwischen dem „Träger der Straßenbaulast“ (offenbar im engeren Sinne) und dem „Straßenerhalter“. Als „Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG ist somit jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um )Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat (vgl. neuerlich VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046).
21 4.2. Im angefochtenen Erkenntnis bejahte das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei (im Verfahren betreffend die Kostentragung für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit Antrag vom 1. September 2022) aufgeworfene Frage, ob diese in Bezug auf die gegenständliche Eisenbahnkreuzung als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG anzusehen sei (vgl. zur Klärung der Frage des Trägers der Straßenbaulast als Vorfrage im Verfahren betreffend die Kostentragung ohne Bindung an den vorangegangenen Sicherungsbescheid VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046, Rn. 28).
22 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, dass die auf den näher bezeichneten zwar weiterhin im Eigentum des Landes Niederösterreich stehenden Grundstücken verlaufende Straße ursprünglich ein Teil der Landesstraße 1138 war, die jedoch mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 (LGBl. Nr. 8500/41 69) „von km 2,000 (alt) bis km 2,570 (alt) in einer Länge von 570m“ aufgelassen wurde. Zudem wurde berücksichtigt, dass bereits zuvor der Gemeinderat der damaligen Gemeinde G mit Beschluss vom 15. Mai 1969 die Übernahme dieses („für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene[n]“) Straßenstückes der Landstraße 1138 nämlich „von km 2,000 (alt) km 2,570 (alt)“ als Gemeindestraße (und zwar „mit dem Zeitpunkt seiner Auflassung als Landesstraße“) beschlossen hatte.
23 Diesen Erwägungen hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass die beiden Rechtsakte inhaltlich unzutreffend wiedergegeben worden oder überhaupt unwirksam wären. Sie legt weiters nicht konkret dar, warum aus diesen keine übereinstimmende Willenserklärung ableitbar sei, nutzen doch sowohl die Verordnung wie auch der Gemeinderatsbeschluss wörtlich dieselbe Terminologie, um die betroffene Straße bzw. das betroffene Straßenstück näher zu beschreiben. Entgegen den Ausführungen in der Revision kann dem Erkenntnis VwGH Ro 2020/03/0044 bis 0046 auch nicht entnommen werden, dass solcherart verbindliche und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht widerrufene Willenserklärungen zur Beurteilung der Frage, wer als Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG anzusehen sei, nicht zu berücksichtigen wären.
24 Soweit die Revision als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Einordnung als Träger der Straßenbaulast nach § 48 EisbG stattdessen das grundbücherliche Eigentum (des Landes Niederösterreich) an den beiden Grundstücken, auf denen die Straße im Bereich der Eisenbahnkreuzung verläuft, ausmacht, ist zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken, sondern vorrangig auf gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zum (Um )Bau der durch die Sicherungsentscheidung betroffenen Straßen ankommt (vgl. VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046, Rn. 43, 46 und 48).
25 Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung neben den zuvor dargestellten beiden Rechtsakten sowohl beachtet (dies wird in der Revision auch nicht bestritten), dass die Straße bzw. das Straßenstück ursprünglich als Landesstraße errichtet wurde und an dieser bisher keine Umbau bzw. Ausbesserungsarbeiten nötig waren, als auch, dass die beiden relevanten Grundstücke (weiterhin) im Eigentum des Landes Niederösterreich stehen. Insoweit legt die Revision nicht dar, dass sich das Verwaltungsgericht, das in nicht unvertretbarer Weise aus diesen Ermittlungsergebnissen den Schluss gezogen hat, mit der Übernahme des (nicht mehr für den Durchzugsverkehr erforderlichen) Straßenstückes als Gemeindestraße sei nicht nur die Erhaltung und Verwaltung der Straße verbunden, sondern auch die Verantwortung für allfällige Umbauarbeiten, mit dieser Beurteilung in Widerspruch zu den Ausführungen im Erkenntnis VwGH Ro 2020/03/0044 bis 0046 gesetzt hätte (vgl. dazu im Übrigen § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999, wonach die Kosten des Baues also die Straßenbaulast im engeren Sinne , von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, der Straßenerhalter zu tragen hat, im vorliegenden Fall also die revisionswerbende Partei als Straßenerhalterin der Gemeindestraße).
26 Davon ausgehend kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die revisionswerbende Partei als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG qualifiziert hat, welcher der Umbau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße obliegt. Weder macht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine diesem Ergebnis entgegenstehende Verpflichtung geltend, noch zeigt sie auf, dass diese Beurteilung nicht autonom im Sinne des § 48 EisbG getroffen worden wäre (vgl. VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046, Rn. 43 und 48).
27 Zur Festlegung des prozentualen Aufteilungsschlüssels mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
28 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
29 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Februar 2026
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