Treffen an einer Eisenbahnkreuzung Straßen unterschiedlicher Träger der Straßenbaulast zusammen und werden über die Eisenbahnkreuzung somit Verkehrsströme abgewickelt, die unmittelbar von Straßen unterschiedlicher Träger der Straßenbaulast herrühren, sind sämtliche dieser Verkehrsträger im Rahmen der Kostenaufteilung nach § 48 Abs. 2 und 3 EisenbahnG 1957 zu berücksichtigen. Mangels eines anderen Einvernehmens oder der Voraussetzungen für eine abweichende Kostenteilung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist der auf die Träger der Straßenbaulast entfallende Anteil nach § 48 Abs. 2 EisenbahnG 1957 (also die Hälfte der Kosten) von den betreffenden Trägern der Straßenbaulast zu gleichen Teilen zu tragen.
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