Treffen an einer Eisenbahnkreuzung Straßen unterschiedlicher Träger der Straßenbaulast zusammen und werden über die Eisenbahnkreuzung somit Verkehrsströme abgewickelt, die unmittelbar von Straßen unterschiedlicher Träger der Straßenbaulast herrühren, wäre es sachlich nicht begründbar, lediglich einen der beteiligten Träger der Straßenbaulast in die Kostenaufteilung einzubeziehen. Abgesehen davon ließe sich in derartigen Fällen auch nicht ohne Weiteres bestimmen, welcher der beteiligten Verkehrsträger hier zum Zug kommen sollte. Für diesen Fall haben die Träger der Verkehrslast der betroffenen Straßen den auf den Straßenverkehr entfallenden Anteil der Kosten (von grundsätzlich 50 %) anteilig zu übernehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verpflichtung zur Kostentragung in derartigen Konstellationen auch das Recht für alle diese Träger der Straßenbaulast korrespondiert, die bauliche Umgestaltung oder die Auflassung der schienengleichen Eisenbahnübergänge gemäß § 48 Abs. 1 EisenbahnG 1957 zu beantragen.
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