Die Revision verweist darauf, dass das in Rede stehende Straßenstück zwischen der Landesstraße und der Eisenbahnkreuzung nicht im NÖ Landesstraßenverzeichnis enthalten sei. Sie schließt daraus, dass es sich um keine Landesstraße handle und das Straßenstück folglich als Gemeindestraße angesehen werden müsse. Richtig ist, dass nach § 5 Abs. 1 NÖ LStG 1999 die bestehenden Landesstraßen im NÖ Landesstraßenverzeichnis, dem Verordnungscharakter zukommt, auszuweisen sind, welches auch deren Verlauf zu beschreiben hat. Ob der Eintragung in dieses Straßenverzeichnis konstitutive Wirkung für die Beurteilung einer Straße als "Landesstraße" zukommt und ob mangels Eintragung eines Straßenstücks davon auszugehen wäre, dass es sich um eine "Gemeindestraße" handeln müsse, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eintragung oder Nichteintragung in das NÖ Landesstraßenverzeichnis keine normativen Auswirkung für die hier - autonom - zu beurteilende Frage hat, wer "Träger der Straßenbaulast" im Sinne des § 48 EisenbahnG 1957 ist.