JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0134 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aAndrés, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 5. November 2024, Ra 2024/02/0134 10, gerichtete Eingabe des P in W, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

1 Mit dem hg. Beschluss vom 5. November 2024 wurde der Antrag des Einschreiters auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. April 2024, VGW 031/V/074/2261/2024 3 und VGW 031/V/074/3856/2024, zurückgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter „Einspruch“ erhebt. Das Begehren ist somit auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

3 Das Gesetz räumt gegen dengemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.

4Das mit Eingabe vom 20. November 2024 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 6.3.2020, , mwN).

5 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.

6 In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes als rechtsmissbräuchlich angesehen würden und ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/00 19, mwN).

Wien, am 11. Dezember 2024