Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. April 2024, 1. VGW 031/V/074/2261/2024 3 und 2. VGW 031/V/074/3856/2024, betreffend Wiederaufnahme und Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. September 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 108, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, eine Stunde) verhängt.
2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 12. Jänner 2023 gab es der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es die Geldstrafe auf € 40, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabsetzte.
3 Mit Schreiben vom 31. Jänner 2024 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens und erhob eine „2. Beschwerde“ gegen das oben genannte Straferkenntnis.
4 Das Verwaltungsgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statt und wies die „2. Beschwerde“ als unzulässig zurück. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
7 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080 , mwN).
8 Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN).
9 Die Anträge, über die im angefochtenen Beschluss abgesprochen wurde, betreffen ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem bei einem Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO von bis zu € 726, eine Geldstrafe von € 40, verhängt wurde. Eine primäre Freiheitsstrafe ist hinsichtlich der oben genannten Übertretung der StVO nicht vorgesehen.
10 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
Wien, am 12. Juli 2024