JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0071 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des K in N, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2025, E 002/15/2024.083/005, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu: Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2025, E 002/15/2024.083/005, wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726, (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt.

3Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0066, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Formmängel eingegangen werden brauchte (vgl. etwa VwGH 12.7.2024, Ra 2024/02/0134, mwN).

Wien, am 14. Mai 2025