Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des K in N, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2025, E 002/15/2024.083/005, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu: Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2025, E 002/15/2024.083/005, wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726, (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt.
3Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0066, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Formmängel eingegangen werden brauchte (vgl. etwa VwGH 12.7.2024, Ra 2024/02/0134, mwN).
Wien, am 14. Mai 2025