Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. Mag. V P, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger und MMag. René Schwetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Juli 2025, LVwG 2024/13/11527, betreffend Übertretungen des KFG, der StVO und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 8. Februar 2024 wurden dem Revisionswerber näher konkretisierte Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG angelastet, weshalb über ihn Geld sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerdenach Ergänzung der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm betreffend die Übertretung des FSG als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, mwN).
5Der Revisionswerber führt in Punkt IV. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte gem. § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG“ aus:
„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erachtet sich der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 37 AVG verletzt.“
6Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt jedoch zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).
7 Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
8Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2025