Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Y W, geboren am 3. September 1962, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juli 2023, VGW-151/095/1024/2023-34, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Dezember 2022 wurde der Antrag des im Jahr 1962 geborenen Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Chinas, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe bereits am 16. Februar 2007 in Österreich unter Angabe eines falschen Namens und eines unrichtigen Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Jahr 2010-verbunden mit einer Ausweisung nach China-rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Juni 2013 sei der Revisionswerber einer Expertenkommission aus der Volksrepublik China vorgeführt worden. Er habe aber von dieser nicht identifiziert werden können, sodass für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Ab 16. Dezember 2014 sei der Revisionswerber nicht in Österreich gemeldet gewesen. Entgegen seinem Vorbringen im Asylverfahren habe er schon seit seiner Einreise über einen Reisepass, lautend auf seinen tatsächlichen Namen, verfügt. Nachdem die Geltungsdauer seines Reisepasses abgelaufen sei, habe er von der chinesischen Botschaft eine Bestätigung für die Heimreise erhalten und sei am 4. Juni 2018 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Daraufhin sei das inzwischen eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt worden. Während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich habe der Revisionswerber unselbständige Erwerbstätigkeiten ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt. Die Ehegattin des Revisionswerbers mit der er die Familienzusammenführung anstrebe, sei ebenfalls chinesische Staatsangehörige und verfüge seit 16. Februar 2018 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Auch der im Jahr 1989 geborene gemeinsame Sohn, ebenfalls chinesischer Staatsangehöriger, lebe in Österreich.
4 Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber nach seiner Ausreise aus Österreich bereits im September 2018 bei der Österreichischen Botschaft Peking einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt habe, der letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. November 2019 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2020, Ra 2020/22/0043, zurückgewiesen. Am 13. Juli 2021 habe der Revisionswerber erneut den nun gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gestellt.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe im Wissen, dass er keiner asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, einen Asylantrag gestellt und dabei wiederholt falsche Angaben gemacht. Im Asylverfahren habe der Revisionswerber-tatsachenwidrig-behauptet, ledig zu sein und keine Verwandten in Österreich zu haben, weil er sich dadurch Vorteile erhofft habe. Der Revisionswerber sei damals seiner Meldepflicht in Österreich nicht nachgekommen, was (mit)ursächlich für die (lange) Dauer des Asylverfahrens gewesen sei. Er habe über einen Reisepass verfügt, aber falsche persönliche Daten angegeben, wodurch er die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und seine Abschiebung verhindert habe. Weiters sei er während seines Aufenthaltes in Österreich unrechtmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Die freiwillige Ausreise sei erst am 4. Juni 2018 nach Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Ehegattin erfolgt, wobei sich der Revisionswerber einen davon abgeleiteten legalen Aufenthaltes in Österreich erhofft habe. Zudem berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass sich der Revisionswerber nunmehr-bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts-seit mehr als fünf Jahren in China aufhalte sowie das ihm vorgehaltene Fehlverhalten den Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich von 2007 bis 2018 betreffe und somit bereits einige Jahre zurückliege. Der Revisionswerber habe im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der er mittels einer Videozuschaltung teilgenommen habe, keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er habe in der Verhandlung sein damaliges Verhalten unter Verweis auf die Verantwortung anderer gerechtfertigt und zu erkennen gegeben, dass er deshalb gelogen habe, weil er in Österreich habe bleiben wollen. Damit habe der Revisionswerber keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass von einem Wegfall einer von ihm ausgehenden Gefahr und davon auszugehen wäre, dass sich der Revisionswerber fortan an die österreichische (Fremden-)Rechtsordnung halten würde. Vor diesem Hintergrund gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber auch in Zukunft bereit sei, gegenüber Behörden und Gerichten falsche Angaben zu machen, um sich eine günstigere Entscheidung zu erschleichen oder unrechtmäßig Leistungen zu beziehen. Ein neuerlicher Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfüllt seien.
6 Danach führte das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, dass der beantragte Aufenthaltstitel auch nicht infolge eines Überwiegens von nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses des Revisionswerbers zu erteilen sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, der in der Zulässigkeitsbegründung-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-die Annahme des Verwaltungsgerichts bekämpft, von ihm gehe eine Gefahr für öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.
8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit als zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
12 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 3.10.2017, Ra 2016/22/0056, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht sah fallbezogen die unwahren Angaben des Revisionswerbers im Asylverfahren, die Verwendung einer falschen Identität nahezu während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich von 2007 bis 2018, sein zeitweises Untertauchen, die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen sowie seine illegale Beschäftigung in Österreich als für die Beurteilung maßgeblich an (vgl. hiezu auch den den Revisionswerber betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2020, Ra 2020/22/0043).
14 Allerdings wurde dem Umstand, dass sich der Revisionswerber seit dem Jahr 2018 und somit-bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts-seit mehr als fünf Jahren von China aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemüht, kein ausreichendes Gewicht beigemessen.
15 Das Verwaltungsgericht gründete die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen (neuerlichen) Aufenthalt des Revisionswerbers im Wesentlichen auf sein bisher in Österreich bis zum Jahr 2018 gesetztes Verhalten. Für die Annahme einer weiterhin bestehenden Gefährdung öffentlicher Interessen trotz des Ablaufes von mittlerweile fünf Jahren seit der Ausreise des Revisionswerbers verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf sein bisheriges Verhalten in Österreich „uneinsichtig“ gezeigt habe. Aus seinen Aussagen lässt sich allerdings-vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber gemäß den getroffenen Feststellungen (auch) in China unbescholten ist und der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zu einer legalen Niederlassung in Österreich sowie auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG)-nicht ohne Weiteres ableiten, dass sich der Revisionswerber im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht an die österreichische (Fremden-)Rechtsordnung halten werde.
16 Im vorliegenden Fall ließ das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass sich der Revisionswerber nunmehr seit mehreren Jahren nach seiner Ausreise im Juni 2018-unter Einhaltung des für die Einwanderung vorgesehenen rechtlichen Weges-bemüht, zu seiner Ehefrau nach Österreich zu reisen, um mit ihr zusammenzuleben. Diesen-für die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers nicht unwesentlichen-Gesichtspunkt bezog das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer Gefährdung öffentlicher Interessen nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG führen würde, nicht hinreichend ein.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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