Der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0583; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).
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