Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des O O, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. August 2022, LVwG-752664/2/ER/CK, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1.1. Der Revisionswerber stellte als (damaliger) türkischer Staatsangehöriger im Juni 2021 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Behörde) einen-ersatzweise (auch) auf die Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels für Studierende gerichteten-Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
1.2. Diesen Antrag wies die Behörde mit Bescheid vom 5. Mai 2022 ab.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. August 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2787/2022-5, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
3.1. Im Weiteren wurde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass dem Revisionswerber mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.
3.2. In Anbetracht dessen gab der Verwaltungsgerichthof mit Verfügung vom 29. April 2026 dem Revisionswerber Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Andernfalls sei beabsichtigt, die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3.3. Der Revisionswerber nahm dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung. Es sei richtig, dass ihm mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Da die Revision im Zeitpunkt der Einbringung berechtigt gewesen sei, werde jedoch um Kostenzuspruch ersucht.
4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber-infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art-kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der Sache hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2022/22/0054, Pkt. 3.2., mwN).
Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, über eine Revision zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0506, Rn. 6, mwN).
5.1. Auf Grund der mittlerweile unstrittig erfolgten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber-und damit des fehlenden Erfordernisses eines anderen Aufenthaltsrechts (vgl. etwa VwGH 8.10.2025, Ra 2022/22/0098, Pkt. 5., mwN)-ist nicht zu erkennen, dass er noch über ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision verfüge.
5.2. Die Revision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6. Wird-wie vorliegend-eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, so ist die Entscheidung über die Kosten mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2022/22/0099, Rn. 9, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 13. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise