JudikaturVwGH

Ra 2022/22/0099 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des B E, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Mai 2022, VGW 151/V/060/6033/2022 1 und VGW 151/V/060/6345/2022, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Mongolei, vom 11. September 2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGVG ab und seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 1. April 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ zurückgewiesen worden war, gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 31 VwGVG als verspätet zurück. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG wurde jeweils für unzulässig erklärt.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Aufgrund eines eingeholten Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister wurde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass dem Revisionswerber mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ (gemäß § 41a Abs. 9 NAG) mit einer Gültigkeit vom 29. Juli 2023 bis zum 29. Juli 2024 erteilt worden ist.

4 Im Hinblick darauf forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber mit Verfügung vom 16. November 2023 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, und teilte unter einem mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf dieser Frist über die Frage der Gegenstandslosigkeit Beschluss fassen werde.

5 Eine Äußerung des Revisionswerbers erfolgte innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 7, mwN).

7 Dies ist vorliegend infolge der Erteilung des genannten Aufenthaltstitels als gegeben anzusehen. Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision hat der Revisionswerber nicht ins Treffen geführt.

8 Aufgrund des durch die Erteilung des Aufenthaltstitels somit bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die vorliegende Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. erneut VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 11, mwN). Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 13. Dezember 2023

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