Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1983, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023, W291 2274170 2/48E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses vom 20. Juli 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) infolge der Schubhaftbeschwerde des Antragstellers vom 13. Juli 2023, eines nigerianischen Staatsangehörigen, fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
2 Unter anderem gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die vorliegende Revision, in der auch der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).
4 Eine solche evidente Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Vielmehr erscheint die Beurteilung des BVwG, dass die Abschiebung des Antragstellers voraussichtlich innerhalb der grundsätzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer durchführbar sein werde und die Dauer der Anhaltung nicht unverhältnismäßig sei, vertretbar. Im Hinblick auf die bereits im Jänner 2023, sohin mehrere Monate vor dem absehbaren Strafende, erfolgte (amtswegige) Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der nigerianischen Botschaft und die nach Scheitern eines für März 2023 avisierten Termins mangels Vorführung des Antragstellers aus Klagenfurt sodann bereits kurz nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft durchgeführte Befragung durch Botschaftsmitarbeiter kann nicht von einer Untätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgegangen werden. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dauerte die Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft erst knapp über einen Monat und es waren zumindest damals keine substanziellen Hinweise ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria nicht in absehbarer Zeit möglich sein würde.
5 Soweit der Antragsteller vorbringt, er dürfe als Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz „nicht zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten werden“, übersieht er den vom BVwG für den (erkennbar gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffenen) Fortsetzungsausspruch herangezogenen Schubhaftgrund des § 76 Abs. 6 FPG, welcher der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber dient und in der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme RL) Deckung findet; damit wird deren Art. 8 Abs. 3 lit. d abgebildet (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn wie hier der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung näher begründeten Annahme, der Folgeantrag des Antragstellers sei ausschließlich in Missbrauchsabsicht gestellt worden, wird in der Revision nicht konkret entgegengetreten.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, dass auch in Fällen des § 76 Abs. 6 FPG, in denen ebenfalls die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht, insoweit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat, als dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17). Der vom BVwG jeweils festgestellte Zeitrahmen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und die Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz stützt sich auf die Einholung einer fallbezogenen Prognose des BFA. Insoweit wird in der Revision keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufgezeigt.
7 Im Übrigen ist klarzustellen, dass die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses von vornherein scheitert, weil sie nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA VG in Betracht käme, der als neuer Schubhafttitel wirkt (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, mwN).
8 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Aufschiebungsbegehren nicht stattzugeben war.
Wien, am 8. August 2023
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