Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Mag. Schartner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des R A, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das am 20. März 2024 mündlich verkündete und mit 1. Juli 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W112 2288264 1/35E, betreffend Festnahme und Anhaltung sowie Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft am 10. März 2024 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der 1994 geborene Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Dezember 2021 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenige Tage später reiste er nach Deutschland weiter, um dort ebenfalls einen solchen Antrag zu stellen, wurde jedoch (wieder) nach Österreich überstellt. Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19. September 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers schließlich zur Gänze abgewiesen, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde.
2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet, verließ ohne Abmeldung das Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Am 6. März 2024 betrat er mit einem unklar gebliebenen Begehren das Gebäude der Außenstelle Wien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Da sich der Revisionswerber unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wurden Sicherheitsorgane herbeigerufen, um den Revisionswerber festzunehmen. Dieser ergriff daraufhin die Flucht, verletzte dabei eine Security Mitarbeiterin, die sich ihm in den Weg gestellt hatte, und wurde schließlich zunächst gemäß § 170 StPO und danach (um 18:55 Uhr) aufgrund eines auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA VG gestützten Festnahmeauftrages festgenommen.
3 Dem Revisionswerber wurde im Zuge seiner Einvernahme am 7. März 2024 ein „Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung“ ausgehändigt, in dem ihm bekannt gegeben wurde, dass er „bis spätestens am 24.03.2024“ abgeschoben werde. Mit dem umgehend (um 13:40 Uhr) in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 7. März 2024 verhängte das BFA über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Bereits zuvor war er in einen Hungerstreik getreten.
4 Am 9. März 2024 stellte der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des Revisionswerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Mit Mandatsbescheid vom 14. März 2024 erkannte das BFA dem Revisionswerber gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz nicht zu.
5 Mit Aktenvermerk vom 15. März 2024 hielt das BFA fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. März 2024 sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bleibe daher aufrecht.
6 Bereits mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hatte der Revisionswerber gegen seine Festnahme am 6. März 2024 und die darauf gegründete Anhaltung sowie gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung eine Beschwerde erhoben. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 15. März 2024 legte das BFA dar, dass der (auch mit diesem Tag datierte) Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erst deshalb am selben Tag dem Revisionswerber zugestellt worden sei, weil die mit dem Mandatsbescheid vom 14. März 2024 getroffene Entscheidung über die Frage der allfälligen Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 abgewartet worden sei.
7 Mit dem angefochtenen, am 20. März 2024 mündlich verkündeten und mit 1. Juli 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung von 6. März 2024, 18:55 Uhr, bis 7. März 2024, 13:40 Uhr, als unbegründet ab und traf dem entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.I. bis A.III.). Ferner wies es die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung vom 7. März 2024 bis 10. März 2024 als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 11. März 2024 bis 20. März 2024 statt und stellte fest, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war (Spruchpunkt B.I.). Schließlich stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte B.II. bis B.IV.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BFA VG zulässig sei (Spruchpunkt C.).
8 Begründend ging das BVwG unter anderem davon aus, dass im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG bestanden habe, insbesondere weil der Revisionswerber, der sich durch Weiterreise nach Deutschland dem Asylverfahren in Österreich (vorübergehend) entzogen habe, nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung untergetaucht, am 6. März 2024 vor seiner Festnahme geflüchtet und bereits vor der Schubhaftverhängung in einen Hungerstreik getreten sei. Im Hinblick auf den positiven Fortsetzungsausspruch führte das BVwG ferner aus, dass zusätzlich da bei Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Schubhaft bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sei. Zudem sei Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG gegeben, weil der Revisionswerber den Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt habe und er zuvor über den Abschiebetermin informiert worden sei, sodass ihm gemäß § 12a Abs. 3 BFA VG kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei. Angesichts des Normzwecks dieser Bestimmung schade es nicht, dass dem Revisionswerber (lediglich) mitgeteilt worden sei, er werde „spätestens“ am 24. März 2024 abgeschoben, zumal der Grund, dass noch kein bestimmter Termin festgestanden sei, auf das Verhalten des Revisionswerbers zurückzuführen gewesen sei, weil er vor seiner Festnahme am 6. März 2024 einen Fluchtversuch unternommen habe und deshalb eine begleitete Abschiebung zu organisieren sei.
9 Was die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG betrifft, teilte das BVwG grundsätzlich die Annahme des BFA und verwies darauf, dass der Revisionswerber den Folgeantrag weder vor seiner Festnahme noch danach, sondern erst im Stande der Schubhaft in Kenntnis der geplanten Abschiebung und nach dem Beginn seines Hungerstreiks gestellt habe. Die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe habe er auch nicht in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht, weshalb sie nicht glaubwürdig seien. Der Folgeantrag sei somit nur zur Verhinderung der Abschiebung gestellt worden. Die dennoch vorgenommene Rechtswidrigerklärung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 11. März 2024 bis 20. März 2024 begründete das BVwG damit, dass der Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG hinsichtlich des am 9. März 2024 in der Schubhaft gestellten Antrags auf internationalen Schutz erst am 15. März 2024 und damit unverhältnismäßig spät zugestellt worden sei.
10 Den Ausspruch der Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision begründete das BVwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Mitteilung der Abschiebung „spätestens“ bis zu einem bestimmten Termin den Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 entspreche, insbesondere wenn diese (unbestimmte) Angabe auf die wegen des Verhaltens des Revisionswerbers notwendige Organisation einer Eskorte für die Abschiebung zurückzuführen sei. Außerdem liege noch keine Rechtsprechung zu den rechtlichen Wirkungen eines Mandatsbescheides des BFA gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 im Falle der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor.
11 Gegen die die Beschwerde abweisenden Spruchpunkte und gegen den Fortsetzungsausspruch samt den jeweiligen den Revisionswerber belastenden Kostenentscheidungen dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der im Rahmen des vom BVwG durchgeführten Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
12 Die Revision ist lediglich insoweit iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig und auch berechtigt, als sie die Abweisung der Schubhaftbeschwerde in Bezug auf die Anhaltung am 10. März 2024 bekämpft. Im Übrigen, demnach soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf seine Festnahme und Anhaltung von 6. März 2024, 18:55 Uhr, bis 7. März 2024, 13:40 Uhr, den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung von 7. März 2024 bis 9. März 2024, sowie in Bezug auf den positiven Fortsetzungsausspruch richtet und auch gegen die den Revisionswerber belastenden Kostenaussprüche wendet, erweist sie sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0007 , Rn. 14, mwN).
15 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit verweist die Revision auf die diesbezüglichen Ausführungen des BVwG zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 und tritt der Argumentation des BVwG, dass dafür die Mitteilung einer „spätestens“ bis zu einem bestimmten Termin beabsichtigten Abschiebung ausreiche, mit näherer Begründung entgegen.
16 Die Frage, ob dem Revisionswerber aufgrund seines Asylfolgeantrages vom 9. März 2024 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist, hat für den Zeitraum bis zur Antragstellung (d.h. für die Festnahme und Anhaltung von 6. März 2024 bis 7. März 2024 sowie den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung bis 9. März 2024) von vornherein keine Bedeutung. Mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen wird daher für die Beurteilung der genannten Maßnahmen eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
17 Die angesprochene Frage der Auslegung des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall jedoch auch sonst nicht entscheidungswesentlich:
18 Das BFA stützte die am 7. März 2024 über den Revisionswerber verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und begründete die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach dem am 9. März 2022 gestellten Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG, sodass die Schubhaft damit primär der Verfahrenssicherung diente (vgl. dazu etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN). Die Frage, ob dem Revisionswerber nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukam, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG nicht weiter relevant (vgl. der Sache nach bereits VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0114, Rn. 18). Der im Einklang mit der Beurteilung des BFA stehenden Einschätzung des BVwG, dass der Antrag im vorliegenden Fall im Sinne der genannten Bestimmung in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde, tritt die Revision aber gar nicht entgegen.
19 Seine Annahme von Fluchtgefahr stützte das BVwG zwar auch auf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG, weil es davon ausging, dass in Bezug auf den Asylfolgeantrag des Revisionswerbers vom 9. März 2024 die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt seien und ihm folglich kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Darauf kommt es allerdings entgegen der Meinung in der Revision nicht entscheidungswesentlich an, weil das BVwG die Fluchtgefahr überdies und ausreichend mit dem Vorliegen der weiteren, Fluchtgefahr indizierenden Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 (letzter Fall), 5 und 9 FPG begründete. Den vom BVwG in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umständen setzt die Revision nichts Konkretes entgegen. Darauf, ob dem Revisionswerber nach Stellung des Folgeantrages am 9. März 2024 faktischer Abschiebeschutz im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 4 FPG zukam oder nicht, kam es für die Frage des Bestehens von Fluchtgefahr wie erwähnt demnach nicht an. Damit fehlt in der Revision in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr auch ein taugliches Zulässigkeitsvorbringen.
20 Die Revision war daher in dem in Rn. 12 dargestellten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat zurückzuweisen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die teilweise Stattgebung der Revision (siehe dazu sogleich) keinen Einfluss auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Kostenentscheidungen hat.
21 Soweit sich die Revision mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen darüber hinaus gegen die Abweisung der auf den Schubhaftbescheid gestützten Anhaltung am 10. März 2024 mit Spruchpunkt B.I. richtet, erweist sie sich wegen Vorliegens eines relevanten Begründungsmangels als iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig und auch als berechtigt.
22 Die Revision pflichtet zunächst der insoweit fallbezogen vom Verwaltungsgerichtshof geteilten und vom BFA im Revisionsverfahren, an dem es sich nicht beteiligte, unbekämpft gebliebenen Ansicht des BVwG bei, dass der Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft nach Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz vom 9. März 2024 unverhältnismäßig spät zugestellt worden sei. Daran anknüpfend macht die Revision aber auch noch zu Recht geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Anhaltung des Revisionswerbers erst ab 11. März 2024 für rechtswidrig erklärt worden sei. Diesbezügliche Überlegungen sind dem angefochtenen Erkenntnis tatsächlich nicht zu entnehmen, die aber angesichts dessen, dass die Erstbefragung des Revisionswerbers zu diesem Antrag noch am 9. März 2024 stattfand, angezeigt gewesen wären.
23 Da das BVwG in dieser Hinsicht das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Begründungsmangel belastete, war es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
24 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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