Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision der A O B, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2022, I405 2220305 1/11E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die 1989 geborene Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im September 2015 legal nach Österreich ein. Mit Gültigkeit ab 7. September 2015 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung für „Studierende“ erteilt, die in der Folge wiederholt verlängert wurde.
2 Am 26. Jänner 2018 heiratete die Revisionswerberin einen ursprünglich nigerianischen, nunmehr österreichischen Staatsbürger und stellte am 2. März 2018 unter Berufung auf ihren nunmehrigen Ehemann (F. I.) als Zusammenführenden einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19. November 2018 abgewiesen.
3 Ein wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG gegen die Revisionswerberin und ihren Ehemann geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit 29. November 2018 eingestellt.
4 Mit Bescheid vom 30. April 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erließ gegen die Revisionswerberin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA VG erlassen werde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend verwies das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Ehe zwischen der Revisionswerberin und F. I. nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und zur Führung eines Ehelebens geschlossen worden sei, sondern vielmehr, um der Revisionswerberin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es sei daher wie das BVwG ausführlich beweiswürdigend begründete (Seite 31 bis 35 des Erkenntnisses) vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen. Im Übrigen verfüge die Revisionswerberin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, sie weise keine wesentlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Demgegenüber beherrsche die Revisionswerberin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder )Aufnahme einer Erwerbstätigung im Herkunftsstaat seien möglich. Die Revisionswerberin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 14.12.2022, E 3166/2022 7) und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 10.1.2023, E 3166/2022 9) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin ausschließlich gegen die sowohl für die Interessenabwägung bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung als auch für die Berechtigung des Einreiseverbotes maßgebliche Annahme des BVwG, bei ihrer Ehe mit F. I. sei von einer Aufenthaltsehe auszugehen.
11 In Bezug auf die in diesem Zusammenhang bekämpfte Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon generell klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10).
12 Dass die vom BVwG unter Darlegung der wesentlichen Erwägungen vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
13 Die Revisionswerberin behauptet in der Revision wiederholt, es hätten zwar „offiziell“ getrennte Wohnsitze bestanden, weil die Revisionswerberin in Linz studiere bzw. Deutschkurse besuche, während ihr Ehemann in Wien wohne, sie habe sich aber faktisch die meiste Zeit bei diesem in Wien aufgehalten. Demgegenüber hat das BVwG seine Annahme einer Aufenthaltsehe aber (unter anderem) darauf gestützt, dass im Zuge einer Überprüfung der Wohnung des Ehemannes der Revisionswerberin im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hervorgekommen sei, dass die Revisionswerberin dort mit ihm nicht regelmäßig aufhältig gewesen sei, weil überhaupt keine Kleidungsstücke des Ehepaares (sondern nur von einer anderen Bewohnerin) vorhanden gewesen seien. Auch habe der Ehemann der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgesagt, dass er derzeit „mit einem Freund“ zusammenlebe und erst auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage der Revisionswerberin ergänzt, dass auch sie in dieser Wohnung lebe. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die vom BVwG ins Treffen geführten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes, insbesondere zur Phase des Kennenlernens, zum Heiratsantrag und zu den näheren Umständen beim Abschluss der Ehe in Dänemark, vermag die Revisionswerberin mit ihrer bloß pauschalen Behauptung eines faktischen Zusammenlebens nicht die Unvertretbarkeit der vom BVwG vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
14 Auch mit dem Hinweis auf eine behauptete finanzielle Unterstützung der Revisionswerberin durch ihren Ehemann wird für sich genommen nicht die Unvertretbarkeit der Beurteilung des BVwG zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe, die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in schlüssiger Weise wie erwähnt auf eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes gestützt wurde und denen in der Revision nicht konkret entgegengetreten wird, aufgezeigt.
15 Weiters führt die Revision wiederholt ins Treffen, es spreche gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, dass ihr Ehemann sie zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG begleitet habe. Auch damit wird jedoch nicht die Unvertretbarkeit der Beurteilung des BVwG aufgezeigt, zumal der Ehemann der Revisionswerberin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und daher zum Erscheinen verpflichtet war.
16 Die Revisionswerberin verweist schließlich noch darauf, dass das BVwG mit seiner Einschätzung, es handle sich bei der zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, von der Beurteilung der „Spezialbehörde“ in diesem Bereich, der Staatsanwaltschaft Wien, die ein wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt hatte, abgewichen sei. Auch damit wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Ergehen einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0120, Rn. 11, mwN). Im Fall der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 117 FPG kommt eine Bindungswirkung (wie bei verurteilenden strafgerichtlichen Entscheidungen) nicht zum Tragen, vielmehr ist von der zuständigen Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht wie hier zutreffend geschehen eine eigenständige Beurteilung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe vorzunehmen (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/22/0123, Rn. 9, mwN). Das wird von der Revisionswerberin verkannt.
17 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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