Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des R E, vertreten durch Mag. Alexander Stolitzka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Jänner 2023, L512 2241212 1/9E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2013 in Österreich ein. Nachdem ein Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 21. März 2014 rechtskräftig abgewiesen worden war, verblieb der Revisionswerber im Bundesgebiet. Im November 2017 beantragte er unter Berufung auf seine Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28. Dezember 2018, bestätigt mit am 26. September 2019 mündlich verkündetem und mit 9. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG zurückgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.
2 Im Juli 2020 reiste der Revisionswerber freiwillig in die Türkei aus.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 1. März 2021 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG erließ das BFA gegen den Revisionswerber überdies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2023 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. April 2023 eingebrachte außerordentliche Revision.
6 Eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/17/0012, Rn. 9, mwN).
7 Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde wie hier ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Die Frist eines Einreiseverbotes hier in der Dauer von zwei Jahren beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
8 Nach den mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden Feststellungen des BVwG ist der Revisionswerber bereits vor Erlassung der deshalb auf die Z 2 des § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot mit Bescheid des BFA vom 1. März 2021 im Juli 2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Demnach entfalten die Rückehrentscheidung und das Einreiseverbot seit Juli 2022 keine für den Revisionswerber nachteiligen Wirkungen mehr.
9 Somit ist nicht ersichtlich, dass es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme im vorliegenden Fall somit nur mehr abstrakt theoretische Bedeutung zu (vgl. zu einem Einreiseverbot VwGH 1.8.2022, Ra 2021/17/0012, Rn. 16; zur Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauende Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG vgl. idZ etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, Rn. 12, mwN).
10 Die Ende April 2023 eingebrachte Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde und die im Übrigen kein Kostenbegehren enthält, war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. August 2023
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