JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0004 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1974, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2023, W171 2264739 1/14E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Dezember 2022, mit dem die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 5. Jänner 2023 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Dieser Antrag wird mit dem Hinweis begründet, dass keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, der Revisionswerber ausreisewillig sei und die Möglichkeit hätte bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinem Kind zu wohnen.

3 Das BFA äußerte sich in einer Stellungnahme vom 12. Jänner 2023 zum Aufschiebungsbegehren und brachte u.a. vor, dass das zwingende öffentliche Interesse in der Sicherung der Durchsetzung einer mittlerweile durch die am 9. Jänner 2023 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Dezember 2022 gegen den Bescheid vom 29. November 2022 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung liege. Die Außerlandesbringung des Revisionswerbers sei für den 14. Jänner 2023 am Luftweg nach Nigeria geplant. Im Übrigen bestehe keine nachhaltige Ausreisewilligkeit des Revisionswerbers, der im Rahmen der Rückkehrberatung am 2. Jänner 2023 angegeben habe, nicht rückkehrwillig zu sein. Es sei auch kein Antrag zur Unterstützung einer Ausreise eingebracht worden. Vielmehr habe der Revisionswerber gleichzeitig mit der Zurückziehung der Beschwerde darum ersucht, die Abschiebung so rasch wie möglich durchzuführen. Darüber hinaus sei die Schubhaft im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Revisionswerbers im Bereich der Suchtmittelkriminalität und seinen unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet, trotz seines familiären Anknüpfungspunktes durch seine Tochter und die Unterkunftsmöglichkeit bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin, nicht unverhältnismäßig.

4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision kommt nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist aber nicht zu sehen, wenn wie hier ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189, Rn. 4 und 5, mit dem Hinweis auf VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).

5 Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/21/0404, mwN).

6 Im vorliegenden Fall lässt die nach dem Gesagten gebotene Vorprüfung eine Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs nicht erkennen. Einerseits wurde die gegenständliche Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, sodass entgegen dem Revisionsvorbringen selbst im Fall einer mangelnden Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation jedenfalls ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben war. Andererseits ist aber auch die weiter vom Revisionswerber behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht seitens des BVwG im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA VG nicht evident.

7 Dem gegenständlichen Antrag war daher aus all den genannten Gründen nicht Folge zu geben.

Wien, am 13. Jänner 2023

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