Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, in der Revisionssache des N S, vertreten durch MMag. Wolfgang Ebner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Magdalenenstraße 4/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2023, W135 2260641 1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe Syrien verlassen, weil ihm die Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee drohe. Zudem gehöre er der Minderheit der Drusen an.
2 Mit Bescheid vom 7. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe sich unzureichend mit der Situation der Drusen, welchen mittlerweile mehrheitlich eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde, auseinandergesetzt.
8 Soweit sich die Revision damit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0206, mwN).
9 Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass den Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung aller Angehörigen der drusischen Religionsgemeinschaft zu entnehmen seien. Das BVwG stützte sich in seiner Beweiswürdigung auf die Angaben des Revisionswerbers sowie die aktuellen Länderberichte, wonach es keine Berichte hinsichtlich eines religiös motivierten Vorgehens gegen Drusen gebe. Ein im Einzelfall erhöhtes Risiko des Revisionswerbers sei weder ausreichend behauptet, noch belegt worden. Die Revision legt mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen nicht dar, dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, das BVwG sei entgegen den Länderberichten, wonach Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werden würden und sich generell das Maß der Willkür erhöht habe, davon ausgegangen, dass der Reservedienst bis zum Alter von 27 Jahren vorgesehen sei. Das BVwG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit sich in diesem Zusammenhang die Angehörigeneigenschaft zur drusischen Minderheit auf die Verfolgungsgefahr auswirke. Überdies sei eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Revisionswerbers zu seiner während des Grundwehrdienstes erworbenen Spezialausbildung de facto unterblieben.
11 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/19/0026, mwN).
12 Das BVwG kam zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung zum Reservedienst durch die syrische Armee drohe. Es begründete dies zwar auch damit, dass der Revisionswerber die Altersgrenze bereits überschritten habe, stützte sich aber insbesondere auch auf die eingeschränkten Einziehungsmöglichkeiten der syrischen Armee in der Herkunftsregion des Revisionswerbers sowie dessen widersprüchliche Angaben. Diesen Erwägungen setzt die Revision nichts entgegen und vermag somit vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG auch nicht die Relevanz des Verfahrensmangels betreffend die Altersgrenze für die Heranziehung zum Reservedienst darzulegen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023