Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A A, in H, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2023, LVwG AV 2/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit der Grundversorgung, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „durch den angefochtenen Beschluss in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf Gewährung der Grundversorgungsleistungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz verletzt“. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Beschluss werde bezüglich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125; 10.10.2022, Ra 2021/17/0007, jeweils mwN).
4 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als unzulässig) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (VwGH 28.2.2019, Ro 2018/01/0009, mwN). In den im Abschnitt „3. Revisionspunkte“ bezeichneten Rechten konnte der Revisionswerber nicht verletzt werden.
5 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um keinen Revisionspunkt, sondern um sehr allgemein umschriebene Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (VwGH 3.10.2022, Ra 2022/07/0183, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2023
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