Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der A H in G, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2023, I408 2122788 3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Algeriens.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei, sowie ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstattete im Rahmen des vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
4 Das BFA teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 25. August 2023 mit, dass die Revisionswerberin „mit einem ital. Staatsangehörigen verheiratet ist (beg. Drittstaatsangehörig).“ Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2023 reichte das BFA eine Eintragung im Zentralen Personenstandsregister nach, aus der sich ergibt, dass der Ehegatte der Revisionswerberin Staatsangehöriger Italiens sei.
5 Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin mit Verfügungen vom 5. September 2023 und vom 7. November 2023 mit, dass sie als klaglos gestellt zu erachten sei, und räumte ihr dazu eine Frist zur Stellungnahme ein.
6 Die Revisionswerberin äußerte sich auf beide Verfügungen hin nicht.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002, mwN).
9 Die Revisionswerberin wurde durch die Erlangung des Status als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 infolge Eheschließung mit einem Staatsangehörigen Italiens klaglos gestellt.
10 Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
11 Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den von der Revisionswerberin gestellten Kostenersatzantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. z.B. neuerlich VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002).
Wien, am 12. Februar 2024
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