Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des V B in S, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2022, G307 2261813 1/3E, betreffend (ua) Erlassung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2022 wurde gegen den Revisionswerber, einen serbischen Staatsangehörigen, (ua) ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.), weil er mittellos sei.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30. Dezember 2022 insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf achtzehn Monate herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot gerichtete außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
4 Die Revision erweist sich wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
5 Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot ging das BVwG davon aus, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Der Revisionswerber habe den Nachweis hinreichender finanzieller Mittel nicht erbracht.
6 Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076).
7 Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. November 2023
Rückverweise