Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Lukas Friedl, Rechtsanwalt in Lambach, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Juni 2023, Zl. RV/5101785/2019, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm das Finanzamt die Verfahren des Revisionswerbers betreffend Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016 wieder auf und erließ ihm gegenüber neue Sachbescheide.
2 Einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme und Sachbescheide gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2019 keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Zur Begründung führte es soweit im Revisionsverfahren relevant aus, die Wiederaufnahme und Sachbescheide betreffend Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016 seien vom befugten Organwalter in einem Schritt genehmigt worden. Die Bescheide seien dem zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers zugestellt worden. Die Begründung der Bescheide über die Wiederaufnahme verweise auf die Feststellungen der Außenprüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien.
5 Die Feststellung über die Genehmigung der Bescheide durch den befugten Organwalter gründete das BFG beweiswürdigend auf die vom Finanzamt übermittelten Abfragen aus der Datenbank der Finanzverwaltung betreffend die EDV mäßigen Freigaben in der IT Anwendung „Direktbearbeitung“ sowie auf eine vom Bundesministerium für Finanzen eingeholte Auskunft vom 21. Mai 2021, die dem Revisionswerber zur Kenntnisnahme übermittelt worden war. Aus dieser Auskunft gehe hervor, dass bei der EDV mäßigen Genehmigung „im IT Verfahren Direktbearbeitung“ durch den Organwalter in einem Schritt sowohl der jeweilige Wiederaufnahmebescheid als auch der dazugehörige Sachbescheid genehmigt werde. Mit der Genehmigung des neuen Sachbescheides werde automatisch der dazugehörige Wiederaufnahmebescheid mitgenehmigt, ohne dass der „Genehmiger“ die Genehmigung des Wiederaufnahmebescheides in einem zweiten Arbeitsschritt erledigen müsse bzw. könne. Demgegenüber würden die unterschiedlichen internen Darstellungen im IT Verfahren in den Bearbeitungsstationen („Bearbeitung 2018 06 11 BERGE18“ sowie „Bescheid 2018 08 31“ für die Wiederaufnahmebescheide und „Freigabe 2018 08 31 LUGM003“ sowie „Bescheid 2018 08 31“ für die Sachbescheide) nicht bedeuten, dass eine Genehmigung der jeweiligen Wiederaufnahmebescheide unterblieben wäre.
6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFG, durch die Genehmigung des Organwalters komme unzweifelhaft ein den Ergebnissen der Außenprüfung entsprechender auf die Erlassung von Wiederaufnahmebescheiden hinsichtlich Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016 jeweils samt neuer Sachbescheide gerichteter Bescheidwille zum Ausdruck. Exakt diesem Bescheidwillen entsprechende Bescheide seien mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung ausgefertigt und dem Revisionswerber zu Handen seines steuerlichen Vertreters zugestellt worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht der Revisionswerber zunächst einen Begründungsmangel geltend, weil das BFG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Entscheidungsaufbau verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse abgewichen sei.
12Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0028, mwN).
13Ein Begründungsmangel führt dann zur Zulässigkeit der Revision, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. etwa VwGH 27.1.2026, Ro 2022/15/0039, mwN).
14 Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Aus dem angefochtenen Erkenntnis geht in einer die Rechtsverfolgung und die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Weise ausreichend klar hervor, von welchem Sachverhalt das BFG ausging, aufgrund welcher Erwägungen es zur Ansicht gelangte, dass dieser Sachverhalt vorliegt, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte.
15 Die Revision rügt weiters das Fehlen einer Beweiswürdigung zu der Feststellung, dass die Genehmigung der von einem entsprechenden Bescheidwillen getragenen Wiederaufnahme und Sachbescheide hinsichtlich Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016 in einem Schritt erfolgt sei.
16 Dieses Vorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weil sich das BFG im angefochtenen Erkenntnis (Seite 9 10) mit der Genehmigung der streitgegenständlichen Bescheide befasst hat und unter Bezugnahme auf die vom Finanzamt vorgelegten Datenbankabfragen sowie insbesondere einer vom BFG eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen zu der Annahme gelangt ist, die Genehmigung der Wiederaufnahme und Sachbescheide sei in einem Schritt erfolgt.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nur insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.9.2025, Ra 2022/15/0043, mwN).
18 Dem Revisionswerber der im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung nur unsubstantiiert das Fehlen bzw. die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ins Treffen führt, ohne allerdings auf die Erwägungen des BFG einzugehen und konkret darzulegen, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz und Einkommensteuer 2012 bis 2016 bei gleichzeitiger Erlassung neuer Sachbescheide für diese Verfahren nicht von einem entsprechenden Bescheidwillen des sie genehmigenden Teamleiters des zuständigen Finanzamts getragen worden sein sollte gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFG unschlüssig oder unvertretbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte für eine, worauf der Revisionswerber abzielt, die Rechtskraftwirkung der (ursprünglichen) Umsatz und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016 missachtende und daher rechtswidrige Vorgehensweise der abgabenfestsetzenden Stelle ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus den Screenshots der internen Darstellungen im „IT Verfahren Direktbearbeitung“.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
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