JudikaturVwGH

Ra 2023/15/0067 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Revisionssache der D GmbH in W, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. Mai 2023, Zl. RV/7100090/2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Bescheide des Finanzamts vom 30. Juni 2017 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz und Körperschaftsteuer 2013 und 2014, Umsatz und Körperschaftsteuer 2013 und 2014 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer 11/2016, 12/2016 und 01/2017 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurück.

2 Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den genannten Beschluss des BFG. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2023 wurde dieser Antrag abgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 11. September 2023 zugestellt.

3 Mit einem am 9. Oktober 2023 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin nunmehr, die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zu verlängern.

4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).

5 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2023

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