JudikaturBFG

RV/7101988/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. Januar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. November 2023 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bescheid

Mit Bescheid vom 23.11.2023 hat das Finanzamt Österreich den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung für folgende Abgaben verfügt:

 

Beschwerde

Mit Schreiben vom 21.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen folgende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde:

{
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  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 22.11.2023 für Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 22.816,80"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 22.11.2023 in Höhe von ",
        {
          "type": "br"
        },
        "€ 128,57"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 23.11.2023 für ",
        {
          "type": "br"
        },
        "-) Umsatzsteuer 7/2014 in Höhe von € 129.728",
        {
          "type": "br"
        },
        "-) Säumniszuschlag 1 für 2012 in Höhe von € 456,34",
        {
          "type": "br"
        },
        "-) Säumniszuschlag 1 für 2013 in Höhe von € 55,24",
        {
          "type": "br"
        },
        "-) Säumniszuschlag 1 für 2014 in Höhe von € 97,66",
        {
          "type": "br"
        },
        "-) Säumniszuschlag 1 für 2014 in Höhe von € 2.496,90",
        {
          "type": "br"
        },
        "-) Aussetzungszinsen 2015 in Höhe von € 390,07"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 23.11.2023 in Höhe von ",
        {
          "type": "br"
        },
        "€ 772,17"
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
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    "style": "list-style-type: disc;"
  }
}

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2024 wurde die Beschwerde vom 21.12.2023 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird angeführt, dass der Beschwerde nicht entsprochen werden konnte, weil auf Grund des BFG-Erkenntnisses vom 12.10.2023, GZ. RV/7102642/2016 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu erfolgen hatte.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 14.3.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 21.12.2023 und bezog sich dabei auf die Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2024. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zum 16.11.2023 eine Fristverlängerung zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof bis 15.5.2024 beantragt wurde. Ein Fristverlängerungsantrag zum "Beschluss vom 12.10.2023" war dem Vorlageantrag beigelegt.

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom 14.6.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 21.12.2023 zum Bescheid vom 23.11.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach der Überschrift "Sachverhalt" führte die belangte Behörde aus:"Im Zuge eines Rechtsmittel kam zu einem bescheidmäßigen Ablauf der Aussetzung der Einhebung bezüglich Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 07/2014, Säumniszuschlag 2012, Säumniszuschlag 2013, Säumniszuschlag 2014, Säumniszuschlag 2014 und Aussetzungszinsen 2015. […]". Schließlich beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am 16.3.2015 erließ die belangte Behörde einen Umsatzsteuerbescheid 2012, einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 7/2013 und einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 7/2014, die alle zu einer Nachforderung führten. Am 1.4.2015 erließ die belangte Behörde einen Umsatzsteuerbescheid 2013, der zu einer Gutschrift führte.

Am 16.4.2015 übermittelte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2012, Festsetzung der Umsatzsteuer 7/2013 und Festsetzung der Umsatzsteuer 7/2014 an die belangte Behörde. Die angefochtenen Bescheide ergingen alle am 16.3.2015. Neben der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuernachforderungen vom 16.3.2015 wurde auch die Aussetzung von Säumniszuschlägen für diese Umsatzsteuernachforderung beantragt.

Am 9.6.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.4.2015 mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Am 10.6.2015 hat die belangte Behörde die beantragte Aussetzung der Einhebung abgewiesen, weil die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde einen Tag zuvor durch Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde.

Am 29.6.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und beantragte die Aussetzung der Einhebung - wie bereits in der Beschwerde vom 16.4.2015 - zuzüglich der Aussetzung der Einhebung der am 10.6.2015 festgesetzten Aussetzungszinsen.

Am 22.4.2016 und 18.5.2016 bewilligte die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung.

Am 10.6.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.3.2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am 12.10.2023 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 als gegenstandslos erklärt und die Beschwerden hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 und Umsatzsteuer 2014 als unbegründet abgewiesen.

Am 22.11.2023 erließ die belangte Behörde einen Bescheid über den Ablauf der ausgesetzten Umsatzsteuer 2012 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Am 23.11.2023 erließ die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 7/2014, erste Säumniszuschläge für Umsatzsteuer 2012 - 2014 sowie Aussetzungszinsen 2015.

Am 21.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.11.2023 und vom 23.11.2023. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 21.12.2023 gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 23.11.2023 als unbegründet abgewiesen und in der Begründung auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.10.2023 verwiesen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Umsatzsteuerjahres- und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden gründen sich einerseits auf die Beschwerde gegen diese Bescheide vom 16.4.2015 als auch auf die dementsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.10.2023 (RV/7102642/2016).

Die Feststellungen zur Abweisung des Aussetzungsantrages vom 10.6.2015, zum erneuten Aussetzungsantrag im Vorlageantrag vom 29.6.2015 sowie zu den Bewilligungen der neuerlich beantragten Aussetzung der Einhebung vom April und Mai 2016 gründen sich auf eine Einsichtnahme in diese Erledigungen bzw Anbringen.

Die Feststellungen zum Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 23.11.2023 ergeben sich durch eine Einsichtnahme in diese Erledigung. Hinsichtlich der Beschwerde vom 21.12.2023 ist anzumerken, dass in der Beschwerde vom 21.12.2023 mehrere Bescheide der belangten Behörde angefochten wurden - nicht nur der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 23.11.2023. Im Vorlagebericht vom 14.6.2024 ist allerdings nur ein (Einzahl) Bescheid, nämlich jener vom 23.11.2023 angeführt.

Rechtslage

§ 212a BAO lautet (auszugsweise):

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

[…]

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oderb) Erkenntnisses (§ 279) oderc) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

[…]

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 212a Abs. 1 BAO kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist, wobei Nachforderungen auch aus Haftungsbescheiden resultieren können (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 13).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde (zB eines Erkenntnises - § 212a Abs 5 lit b BAO) bezüglich der Festsetzung der Abgabe zu verfügen (VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). Mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 12.10.2023 (RV/7102642/2016) wurde über die Beschwerde vom 16.4.2016 entschieden. Damit ist der Grund für eine Aussetzung der Einhebung weggefallen und es war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Diesem gesetzlichen Auftrag ist die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen.

Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist nicht in der Erledigung über die Bescheidbeschwerde auszusprechen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 212a BAO Tz 34). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt auch nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

Die Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Rechtsmittelentscheidung durch das Verwaltungsgericht auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden sollte (Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 28).

Zum Fristverlängerungsantrag vom 16.11.2023, der an das Bundesfinanzgericht gerichtet ist und mit dem die Revisionsfrist bis Mai 2024 verlängert werden soll, ist zunächst anzumerken, dass die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar ist und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist und auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist hat (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052; VwGH 31.10.2023, Ra 2023/15/0067). Abgesehen davon wurde der Fristverlängerungsantrag vom 16.11.2023 vom Bundesfinanzgericht mit einem eigenen Beschluss vom 27.11.2023 (ebenfalls zur Geschäftszahl RV/7102642/2016) als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am 2. Jänner 2025