Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des K A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das am 22. Mai 2023 mündlich verkündete und am 20. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W136 22476271/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen mit dem in Syrien herrschenden Krieg und der Unsicherheit sowie einer ihm drohenden Einziehung als Reservist begründete.
2 Mit Bescheid vom 9. September 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem im 40. Lebensjahr stehenden Revisionswerber, welcher seinen Militärdienst als einfacher Soldat abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl in den Reservedienst erhalten habe, drohe keine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder von anderer Seite. Der Revisionswerber sei nicht als Regimekritiker bei den syrischen Behörden bekannt und werde von diesen nicht gesucht. Ihm drohe auch keine Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Soweit sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Beurteilung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt, zumal das vom Revisionswerber vorgelegte Dokument ohne nähere Prüfung als Fälschung qualifiziert worden sei, zunächst gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/20/0569, mwN).
9 Dass die nach Durchführung einer Verhandlung erfolgte Beweiswürdigung, mit welcher dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf seine vom Bundesverwaltungsgericht als widersprüchlich, inkonsistent und nicht plausibel erachteten Angaben die Glaubwürdigkeit versagt und eine Einberufung in den syrischen Reservedienst als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet wurde, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wird in der Revision aufgezeigt, dass die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichtes, der vorgelegte Strafregisterauszug sei nicht geeignet, eine Einberufung zu beweisen, unvertretbar wäre.
10Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte das Dokument einer Überprüfung durch Erhebungen vor Ort unterziehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht aufzuzeigen.
11Im Übrigen ist auch anzumerken, dass kein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/20/0477, mwN).
12 Soweit der Revisionswerber vorbringt, näher genannte Aspekte der Länderberichte würden sein Vorbringen stützen, was vom Bundesverwaltungsgericht ignoriert worden sei, macht er Begründungsmängel geltend. Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel geltend gemacht, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2024/19/0262, mwN). Eine solche Darstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2024