Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des A N, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023, W204 2265651 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 2. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er damit begründete, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Im Herkunftsstaat müsse er den Militärdienst leisten und es gebe dort keine Arbeit.
2 Mit Bescheid vom 29. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend gelangte das Bundesverwaltungsgericht, das sich in seinen Erwägungen sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl anschloss und den Entfall der mündlichen Verhandlung näher begründete, zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung drohe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und macht Ermittlungs , Begründungs und Feststellungsmängel geltend. Das Bundesverwaltungsgericht habe die vom Revisionswerber nachvollziehbar dargelegte Bedrohungslage nicht richtig beurteilt; bei Berücksichtigung der von der Revision aus dem angefochtenen Erkenntnis zitierten Länderfeststellungen wäre ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im angefochtenen Erkenntnis folge das Bundesverwaltungsgericht zahlreichen allgemeinen Berichten, gehe aber in keiner Weise auf die individuelle Lage des Revisionswerbers ein. Auch sei ihm mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zur Klärung des Sachverhalts gegeben worden.
9 Soweit sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2023/14/0044, mwN).
10 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, womit dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt wurde, zumal ihm aktuell in seiner Heimatregion keine Zwangsrekrutierung drohe, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen, das auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eingeht, nicht aufgezeigt. Darauf, ob die vorliegenden Beweise auch andere Feststellungen zugelassen hätten, kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht an.
11 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs , Begründungs und Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0313, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht. Insbesondere wird nicht dargestellt, welche konkreten, zusätzlichen Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht zu treffen gehabt hätte und inwiefern sich in rechtlicher Hinsicht dadurch ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielen lassen. Darüber hinaus entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt, wonach seine Heimatregion, auf welche das syrische Regime keinen Zugriff habe und deshalb den Revisionswerber nicht zu rekrutieren oder festzunehmen vermöge, unter der Kontrolle der freien syrischen Armee stehe, welche keine Zwangsrekrutierungen durchführe, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN).
12 Soweit der Revisionswerber vorbringt, ihm sei mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zur Klärung des Sachverhalts eingeräumt worden, zeigt er damit nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, wann ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA Verfahrensgesetz gerechtfertigt ist (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2022/20/0146, mwN), abgewichen wäre.
13 Soweit die Revision schließlich vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe unzureichend geprüft, ob bei einer Rückkehr des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfolge, übersieht sie, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wurde.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2023