Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der A GmbH in L, vertreten durch Mag. Désirée Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Jänner 2023, Zl. RV/7100118/2023, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erinnerungsschreiben vom 14. September 2022 forderte das Finanzamt die Revisionswerberin (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) auf, eine Meldung entsprechend § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis 7. November 2022 nachzuholen. Falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv 1.000 € festgesetzt werden.
2 Mit Bescheid vom 8. November 2022 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin eine Zwangsstrafe iHv 1.000 € fest. Weiters forderte das Finanzamt die Revisionswerberin auf, die bisher unterlassene Handlung bis 30. Dezember 2022 nachzuholen. Falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, werde eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000 € festgesetzt werden.
3 Mit Eingabe vom 23. November 2022 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. November 2022. Darin brachte sie vor, dass weder sie selbst noch ihre steuerliche Vertreterin das Erinnerungsschreiben erhalten haben. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe sei ihr von ihrer steuerlichen Vertreterin weitergeleitet worden. Daraufhin sei die Meldung sofort erfolgt.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus, das Erinnerungsschreiben vom 14. September 2022 sei aufgrund der aufrechten Zustellvollmacht am 14. September 2022 um 20:05 Uhr in die Databox der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin zugestellt worden. Der Zwangsstrafenbescheid vom 8. November 2022 sei an diesem Tag um 11:17 Uhr in die Databox der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin zugestellt worden. Die Meldung der Revisionswerberin gemäß § 5 WiEReG sei am 11. November 2022 erfolgt. Unstrittig sei, dass die Revisionswerberin ihrer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei das Erinnerungsschreiben mit Androhung der Zwangsstrafe am 14. September 2022 der Zustellbevollmächtigten der Revisionswerberin wirksam zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Nachfrist (bis 7. November 2022) sei trotz Aufforderung keine Meldung durch die Revisionswerberin erfolgt. Die Meldung sei erst nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheids am 11. November 2022 vorgenommen worden. Da die Revisionswerberin bereits in den Jahren 2019 und 2021 an die Abgabe der Meldung gemäß § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe habe erinnert werden müssen, erscheine eine Zwangsstrafe iHv 20 % des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrags nicht unangemessen.
5 Mit Eingabe vom 10. Jänner 2023 beantragte die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung festgehalten habe, sei das Erinnerungsschreiben vom 14. September 2022 mit Androhung einer Zwangsstrafe aufgrund der aufrechten Zustellvollmacht am selben Tag um 20:05 Uhr elektronisch in die Databox der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin zugestellt worden. Ebenso stehe fest, dass der Zwangsstrafenbescheid vom 8. November 2022 am selben Tag um 11:17 Uhr in die Databox der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin zugestellt worden sei. Die Meldung der Revisionswerberin gemäß § 5 WiEReG sei erst am 11. November 2022, somit nach Ablauf der gesetzten Nachfrist bis 7. November 2022 sowie nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheids am 8. November 2022 und damit verspätet erfolgt. Dem habe die Revisionswerberin in ihrem Vorlageantrag nicht widersprochen. Das Finanzamt habe auch wie näher dargelegt wird die Ermessensentscheidung rechtsrichtig begründet. Die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv 1.000 € erweise sich daher dem Grunde und der Höhe nach als rechtskonform.
8 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, die Revisionswerberin sei von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, weil Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch vorhanden seien und dem Sinn und Zweck der von den Rechtsträgern zu erstattenden Meldungen mit der Übernahme der Daten aus dem Firmenbuch entsprochen werde. Es bestehe daher keine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Meldung gemäß § 5 WiEReG. Auch bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, dass eine derartige Verpflichtung (samt Fristsetzung) durch eine „Erinnerung“ seitens der Behörde begründet würde.
13 Dem ist entgegen zu halten, dass nach § 6 Abs. 2 WiEReG eine Übernahme der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer als wirtschaftliche Eigentümer durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nur dann in Betracht kommt, wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung natürliche Personen sind. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, trifft dies auf sie seit Juli 2019 nicht mehr zu. Daher ist die Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG verpflichtet, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der „gemeldeten“ Daten gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Kommt die Revisionswerberin dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Damit war die Abgabenbehörde gemäß § 111 Abs. 2 BAO berechtigt, die Revisionswerberin unter Androhung einer Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Meldung aufzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0075, wurde darin doch ausgesprochen, dass eine Verpflichtung zur erstmaligen Meldung nach Wegfall einer Befreiung gemäß § 6 WiEReG nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG eintritt.
14 In der Revision wird zur Zulässigkeit weiters vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da es von einer rechtsgültigen „Zustimmung“ (gemeint wohl: Zustellung) ausgehe. Das „Erinnerungsschreiben“ sei nicht an die Revisionswerberin gerichtet und in deren Databox zugestellt worden, obwohl sie die „materielle“ Empfängerin der Erledigung sei. Die Zustellung sei an die steuerliche Vertreterin der Revisionswerberin erfolgt, obwohl zu dieser kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis im Zusammenhang mit den sich aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergebenden Pflichten bestanden habe.
15 Das „Erinnerungsschreiben“ des Finanzamts war, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, an die Revisionswerberin, zu Handen deren steuerlichen Vertreterin gerichtet und wurde nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts in die Databox der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin zugestellt.
16 Soweit in der Revision nun erstmals das Fehlen eines Vollmachtsverhältnisses behauptet wird, ist auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) zu verweisen sowie darauf, dass auch die in den Verwaltungsakten einliegenden „Erinnerungsschreiben“ der Jahre 2019 und 2021 an die Revisionswerberin zu Handen deren steuerlichen Vertreterin gerichtet waren und im Anschluss daran Meldungen nach § 5 WiEReG vorgenommen wurden.
17 § 5b Abs. 1 der u.a. auf §§ 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) bestimmt, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Zustellungen an „Empfänger“, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind.
18 Als „Empfänger“ ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle“ Empfänger gemeint. Dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hierbei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“), dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter). In einem solchen Fall wird die Erledigung zu Recht an den „materiellen“ Empfänger zu Handen des „formellen“ Empfängers gerichtet (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
20 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Jänner 2024
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