Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien gegen das am 30. November 2023 mündlich verkündete und am 11. Dezember 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 101/050/10482/2023 12, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die mitbeteiligte Partei 1996 geboren. Ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) lautete seit der Beurkundung der Geburt „männlich“.
2 Mit Schreiben vom 4. April 2023 beantragte die mitbeteiligte Partei die Änderung ihres Geschlechtseintrages im ZPR von „männlich“ auf „weiblich“.
3 Diesen Antrag wies der Bürgermeister der Stadt Wien mit Bescheid vom 6. Juli 2023 ab.
4 Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob den Bescheid auf, und verfügte „gemäß § 41 PStG 2013“ die Änderung des Geschlechtseintrages der mitbeteiligten Partei im ZPR von „männlich“ auf „weiblich“. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
5 Ergänzend zu den eingangs wiedergegebenen Feststellungen stellte das Verwaltungsgericht fest, die mitbeteiligte Partei empfinde ihre Geschlechtszugehörigkeit als „weiblich“. Sie habe zum ersten Mal mit 16 Jahren bekundet, dass es ihr fester Wille sei, ihre Geschlechtszugehörigkeit von „männlich“ auf „weiblich“ zu ändern und dieses Geschlechtszugehörigkeitsempfinden für sie irreversibel sei. Maßgeblich sei für die mitbeteiligte Partei „ihre soziale bzw. rechtliche Identität“, die sie als „pronociert ‚weiblich‘“ empfinde.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, weder das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) noch die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 enthielten Regelungen, „wie die Unrichtigkeit eines Geschlechtseintrages zu erkennen ist“, bzw. zu den Voraussetzungen zur Änderung des Geschlechtseintrages im ZPR. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden könne, ob sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern werde, sei seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018, G 77/2018 (VfSIg 20.258/2018), überholt. Der Verfassungsgerichtshof habe darin klargestellt, dass, wenn der Gesetzgeber anordne, dass das Personenstandsregister das Geschlecht ausweise, er die Anforderungen aus Art. 8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen habe. Die Eintragung des Geschlechts als Personenstandsdatum habe daher die jeweilige individuelle Geschlechtsidentität zu reflektieren. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben schütze auch die geschlechtliche Identität und Selbstbestimmung. Art. 8 EMRK gewährleiste somit, eine individuelle Geschlechtsidentität auch in öffentlichen Registern zum Ausdruck zu bringen. Eine selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität stehe somit jeder Person offen. Unabhängig davon, ob Intersexualität oder Transidentität vorliege, habe „der Staat“ die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren. Der Begriff „Identität“ beschreibe, wie sich eine Person selbst definiere und welche Eigenheiten sie in ihrem Selbstverständnis als wesentlich erachte. In der Geschlechtsidentität drücke sich aus, welchem Geschlecht sich eine Person zugehörig fühle. Würde man die Vornahme einer „Zuordnung“ dahingehend verlagern, dass nicht eine Person selbst, allerdings ein Dritter auf Basis eines psychiatrischen Gutachtens oder anderer Unterlagen eine Zuordnung vornehmen oder beurteilen müsste, würde der Zweck der zu respektierenden individuellen Entscheidung unterlaufen werden. Eine selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität habe durch bloße Willenserklärung zu erfolgen. Auch in der Beschwerdekonstellation und im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (§ 36 Abs. 2 PStG 2013 iVm §§ 37 und 39 AVG) gelte die Freiheit der Beweismittel.
Es sei daher vorliegend nicht erforderlich, einen Sachverhalt über die „individuelle Entscheidung (Selbstbeschreibung)“ hinaus zu ermitteln. Insbesondere sei es nicht erforderlich, durch ein neurologisches/psychiatrisches Gutachten über den Kleidungsstil, Haarschnitt, klischeehafte Einordnungskategorien oder sonstige persönliche Umstände „Beweise“ zu erheben. Es scheine überdies zweifelhaft, wieso ein Facharzt (welcher konkreten Fachrichtung auch immer) befähigt sein solle, die Männlichkeit, Weiblichkeit oder Neutralität zu beurteilen, „um mit einer entsprechenden Aussage die Richtigkeit einer Geschlechtsidentitätsangabe zu bezeugen“.
Die begehrte Änderung des Geschlechtseintrages lautend auf „weiblich“ sei geeignet, die individuelle Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei adäquat zum Ausdruck zu bringen. Das PStG 2013 stehe daher der begehrten Eintragung nicht entgegen.
Nach den Feststellungen sei der aktuelle Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei unrichtig, weshalb eine Änderung gemäß § 41 Abs. 1 PStG 2013 zu verfügen sei.
7 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision mit fehlender Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) zur Rechtsfrage, ob zur Ermittlung einer selbstbestimmten Wahl der Geschlechtsidentität über die entsprechende Willenserklärung hinaus weitergehende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen seien, sowie „eine explizite Verfahrensbestimmung (vgl. § 45b dt. PStG) fehle[n]“.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, E 1297/2025 mit Erkenntnis vom 12. März 2026, Ro 2023/01/0005, klargestellt, dass die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer fachmedizinischen Diagnose, dh. auf einer Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird und eine bloße Willenserklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR für sich genommen nicht ausreicht. Ebenso sind entsprechende Angaben dritter Personen (Zeugen) nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen.
11 Auf die näheren Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
12 Vorliegend vertrat das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass bereits die „selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität“ durch eine „bloße Willenserklärung“ der betreffenden Person für eine Änderung des Geschlechtseintrags ausreiche und ein Ermittlungsverfahren über diese „individuelle Entscheidung (Selbstbeschreibung)“ hinaus insbesondere die Einholung eines „neurologischen/psychiatrischen Gutachtens“ nicht erforderlich sei.
13 Auf Grund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, ein hinreichendes Ermittlungsverfahren zum Nachweis des Vorliegens von Geschlechtsinkongruenz durch Einholung von Gutachten durch Beiziehung von medizinischen Amtssachverständigen oder Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zu führen.
14 Das Verwaltungsgericht hat insofern das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weshalb das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 17. März 2026
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