Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien gegen das am 20. Februar 2023 mündlich verkündete und am 27. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 101/007/15504/2022 8, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die mitbeteiligte Partei 1996 geboren. Ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) lautete seit der Beurkundung der Geburt „männlich“.
2 Mit Schreiben vom 4. August 2022 beantragte die mitbeteiligte Partei die Änderung ihres Geschlechtseintrages im ZPR von „männlich“ auf „divers“ und übermittelte dazu eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie.
3 Diesen Antrag wies der Bürgermeister der Stadt Wien mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 ab.
4 Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob den Bescheid auf, und verfügte „gemäß § 41 und § 42 PStG 2013“ die Änderung des Geschlechtseintrages der mitbeteiligten Partei im ZPR von „männlich“ auf „divers“. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
5 Ergänzend zu den eingangs wiedergegebenen Feststellungen stellte das Verwaltungsgericht fest, die mitbeteiligte Partei habe mit ihrem Antrag „die selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität ‚divers‘ zum Ausdruck“ gebracht.
6 Beweiswürdigend begründete das Verwaltungsgericht diese Feststellung dahin, dass zur „Ermittlung einer selbstbestimmten Wahl der Geschlechtsidentität ... eine entsprechende Willenserklärung“ festzustellen sei. Vorliegend bestünden keine Zweifel an der „Richtigkeit“ bzw. Ernsthaftigkeit der Erklärung. Die mitbeteiligte Partei habe ihre „Festlegung“ der Geschlechtsidentität in der öffentlichen mündlichen Verhandlung „bekräftigt“.
7 In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018, G 77/2018, VfSlg. 20.258 ausgeführt, dass kein Zwang zur Eintragung einer vorgegebenen Geschlechtsidentität bestehe und Art. 8 EMRK es ermögliche, eine individuelle Geschlechtsidentität auch in öffentlichen Registern zum Ausdruck zu bringen. Eine selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität stehe jeder Person offen. Unabhängig davon, ob Intersexualität oder Transidentität vorliege, habe „der Staat“ die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren. Der Begriff „Identität“ beschreibe, wie sich eine Person selbst definiere und welche Eigenheiten sie in ihrem Selbstverständnis als wesentlich erachte. In der Geschlechtsidentität drücke sich aus, welchem Geschlecht sich eine Person zugehörig fühle. Zweck der Eintragungsform eines „dritten Geschlechtes“ sei, dass keine Person genötigt werde, eine Zuordnung alleine zu den Geschlechtszuschreibungen „männlich“ oder „weiblich“ vorzunehmen. Würde man die Vornahme einer „Zuordnung“ dahingehend verlagern, dass nicht eine Person selbst, allerdings ein Dritter auf Basis eines psychiatrischen Gutachtens oder anderer Unterlagen eine Zuordnung vornehmen oder beurteilen müsste, würde der Zweck der zu respektierenden individuellen Entscheidung unterlaufen. Eine selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität habe durch bloße Willenserklärung zu erfolgen. Auch in der Beschwerdekonstellation und im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (§ 36 Abs. 2 PStG 2013 iVm §§ 37 und 39 AVG) gelte die Freiheit der Beweismittel.
Es sei daher vorliegend nicht erforderlich, einen Sachverhalt über die „individuelle Entscheidung (Selbstbeschreibung)“ hinaus zu ermitteln. Insbesondere sei es nicht erforderlich, durch ein neurologisches/psychiatrisches Gutachten über den Kleidungsstil, Haarschnitt, klischeehafte Einordnungskategorien oder sonstige persönliche Umstände (siehe die „Anamnese“ in der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme) „Beweise“ zu erheben. Es scheine überdies zweifelhaft, wieso ein Facharzt (welcher konkreten Fachrichtung auch immer) befähigt sein solle, die Männlichkeit, Weiblichkeit oder Neutralität zu beurteilen, „um mit einer entsprechenden Aussage die Richtigkeit einer Geschlechtsidentitätsangabe zu bezeugen“.
Die begehrte Änderung des Geschlechtseintrages lautend auf „divers“ sei geeignet, die individuelle Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei adäquat zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung „divers“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannt und werde etwa in „Deutschland als Rechtsbegriff“ verwendet (mit Hinweis auf „§ 22 Abs. 3 dt. Personenstandsgesetz“). Ebenso ergebe sich aus näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit dieses Begriffes. Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) stehe daher der begehrten Eintragung nicht entgegen.
Nach den Feststellungen sei der aktuelle Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei unrichtig, weshalb eine Änderung gemäß § 41 Abs. 1 PStG 2013 zu verfügen sei.
8 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision mit fehlender Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) zur Rechtsfrage, ob zur Ermittlung einer selbstbestimmten Wahl der Geschlechtsidentität über die entsprechende Willenserklärung hinaus weitergehende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen seien, sowie „eine explizite Verfahrensbestimmung (vgl. § 45b dt. PStG) fehle[n]“.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, E 1297/2025 - mit Erkenntnis vom 12. März 2026, Ro 2023/01/0005, klargestellt, dass die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer fachmedizinischen Diagnose, dh. auf einer Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird und eine bloße Willenserklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR für sich genommen nicht ausreicht.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zudem dargelegt, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in Rn. 36 des Erkenntnisses E 1297/2025 offenkundig dahin zu verstehen sind, dass transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den (vom biologischen Geschlecht abweichenden) Eintrag „weiblich“ bzw. „männlich“ begehren können, sondern dass diese Menschen grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen zum Ausdruck zu bringen.
13 Auf die näheren Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
14 Vorweg ist festzuhalten, dass der beantragte Eintrag „divers“ grundsätzlich im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem dieser biologischen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 30, mit Verweis auf VfGH 27.6.2018, E 2918/2016, Rn. 37). Es handelt sich daher personenstandsrechtlich in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei behauptete Transidentität/Geschlechtsinkongruenz um eine adäquate Bezeichnung.
15 Der Eintrag „divers“ im ZPR ist demnach zulässig, sofern das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz bei der mitbeteiligten Person auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.
16 Vorliegend vertrat das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass bereits die „selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität“ durch eine „bloße Willenserklärung“ der betreffenden Person für eine Änderung des Geschlechtseintrags ausreiche und ein Ermittlungsverfahren über diese „individuelle Entscheidung (Selbstbeschreibung)“ hinaus insbesondere die Einholung eines „neurologischen/psychiatrischen Gutachtens“ nicht erforderlich sei.
17 Auf Grund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme zum Nachweis des Vorliegens von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz auseinanderzusetzen und ein allfällig erforderliches ergänzendes amtswegiges Ermittlungsverfahren zu dieser entscheidungswesentlichen Tatsachenfrage zu führen.
18 Das Verwaltungsgericht hat insofern das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weshalb das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 17. März 2026
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