Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des mj. T T, vertreten durch S V, diese vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023, Zl. G310 2270911 1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 beantragte der Revisionswerber bei der Mittelschule S die Zulassung zur Wiederholung der Externistenprüfung. Dieses Ansuchen „um Zulassung zur Wiederholung der mit Entscheidung der an der Mittelschule W, [...], eingerichteten Externistenprüfungskommission vom 14.06.2022 nicht bestandenen Externistenprüfung über die 6. Schulstufe“ wurde mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission der Mittelschule S gemäß § 5 Abs. 8 in Verbindung mit § 16 Externistenprüfungsverordnung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gemäß § 5 Abs. 8 der Externistenprüfungsverordnung die Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Prüfungskommission abzulegen sei, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden worden sei. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark wurde der dagegen erhobene Widerspruch abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2023 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zugelassen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, der Revisionswerber habe im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen und am 13. und 14. Juni 2022 Prüfungen im Rahmen der Externistenprüfung bei der MS W abgelegt. Mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission dieser Schule vom 14. Juni 2022 sei die Externistenprüfung als nicht bestanden beurteilt worden, da zwei Unterrichtsgegenstände mit „Nicht genügend“ benotet worden seien. Das Wiederholungsansuchen vom 12. Dezember 2022 sei am 19. Dezember 2022 von der Externistenprüfungskommission der Mittelschule S gemäß § 5 Abs. 8 iVm. § 16 Externistenprüfungsverordnung zu Recht abgewiesen worden, da es verspätet gewesen sei und es an jene Prüfungskommission zu richten gewesen wäre, bei welcher die Prüfung nicht bestanden worden sei.
3 Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: „Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, da § 16 Abs. 1 Externistenprüfungs VO keinen eindeutigen Wortlaut aufweist wie beispielsweise § 40 Abs. 3 SchUG (‚... gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens...‘) oder § 23a Abs. 3 SchUG (‚... Wiederholungen frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung...‘) und es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu welcher die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 zweite Variante B VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. VwGH 15.5.2024, Ro 2022/10/0025, mwN).
9 Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht (oben Rz 3) aufgeworfene Rechtsfrage ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2023, Ro 2022/10/0029, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, dass für die Rechtslage vor der Novelle des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 keine gesetzliche Grundlage für eine Wiederholung der Externistenprüfung besteht. Der Gesetzgeber hat erst mit dieser Novelle die einmalige Wiederholung von Externistenprüfungen auf Grund des § 11 Abs. 4 SchPflG nach gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende „der beiden ersten Wochen“ des Schuljahres mit den im Gesetz genannten Rechtswirkungen vorgesehen. Für die Rechtslage vor dieser Novelle fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage für die Wiederholung der im Grunde des § 11 Abs. 4 SchPflG absolvierten, aber nicht bestandenen Prüfung. Diese Novelle ist am 21. April 2023 in Kraft getreten, eine rückwirkende Anwendung wurde nicht normiert. Demnach kam im Revisionsfall eine Wiederholung der nicht bestandenen Externistenprüfung vom Juni 2022 bis zum Ende „der beiden ersten Wochen“ des Schuljahres 2022/23, dies aufgrund eines am 12. Dezember 2022 gestellten Antrages, von vornherein nicht in Betracht. Der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage kommt im Revisionsfall somit keine Relevanz zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 15.5.2024, Ro 2022/10/0025; 21.3.2022, Ro 2021/10/0015; 3.1.2022, Ro 2020/10/0032).
Die vorliegende Revision enthält allerdings keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2026
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