Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. des Ing. Mag. Mag. rer. soc. oec. A B in C und 2. der D GmbH in E, beide vertreten durch Mag. a Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2023, 1. VGW 041/061/18048/2021 24 und 2. 041/V/061/262/2022, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten zu haben, dass diese vom 1. bzw. 6. Juli bis 3. September 2021 zwei namentlich genannte marokkanische Staatsangehörige als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch in zwei Fällen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen von je 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Ferner wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 3 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbenden Parteien bestreiten in den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision nicht, dass die beiden Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im vorgeworfenen Zeitraum beschäftigt worden waren. Sie wenden sich jedoch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht habe nachgewiesen werden können.
5 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis führen würde (siehe VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, u.a., mit weiteren Ausführungen zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Zusammenhang mit einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes).
6 Soweit in diesem Zusammenhang zunächst fehlende Feststellungen zu den im Unternehmen getroffenen Maßnahmen und den durchgeführten Kontrollen moniert werden, übergeht dieses Vorbringen vor allem, dass die italienischen Aufenthaltstitel „Permessio di Soggiorno“ der Ausländer nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen zunächst dem Erstrevisionswerber zugingen und erst von ihm der in der Bewertung arbeitsmarktrechtlicher Dokumente von Drittstaatsangehörigen nicht spezifisch geschulten Mitarbeiterin weitergereicht wurden. Das in der Revision unter diesem Gesichtspunkt hervorgehobene anschließende Nachfragen des Erstrevisionswerbers bei dieser Mitarbeiterin, „ob die Beschäftigung zulässig ist“, stellt jedenfalls keine wirksame Kontrolle dieser Mitarbeiterin durch den Erstrevisionswerber dar.
7 Die als Zulässigkeitsgrund ferner behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zudem im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt. Wenn in diesem Zusammenhang das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen zu einzelnen, herausgegriffenen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet wird, wird die Relevanz des darin erblickten Mangels nicht dargelegt. Weder werden diese Feststellungen konkret bestritten, noch wird aufgezeigt, aufgrund welcher Beweisergebnisse anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern dies zu einem für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis geführt hätte.
8 Auch das Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sorgfaltsmaßstab in einem solchen Fall, zeigt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. So wurde vom Verwaltungsgericht eine Weisung zur Abklärung der Bewertung italienischer Aufenthaltstitel mit der Rechtsabteilung oder dem Arbeitsmarktservice, die vorweg zu erteilen gewesen wäre, nur beispielhaft für mögliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genannt. Anders als die revisionswerbenden Parteien hingegen vermeinen, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde sehr wohl als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden (siehe etwa VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133).
9 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 29. Juni 2023