Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Revisionssache der Stadt Feldkirch, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022, W183 2251139 1/8E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem fest, dass die Erhaltung eines im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehenden näher umschriebenen Gebäudes samt Inventar und wandfester Ausstattung eines darin befindlichen, namentlich genannten Kaffeehauses gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3334/2022 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
3 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 25. April 2023 außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht und vor einer allfälligen Einleitung eines Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2023 dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 4. Mai 2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG statt. Eine Revision wurde gegen diesen Beschluss nicht erhoben.
5 Zum Vorhalt einer dadurch allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof äußerte sich die revisionswerbende Partei dahingehend, dass sie im Revisionsverfahren noch nicht klaglos gestellt sei, weil das Bundesverwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren von der bereits zuvor beigezogenen Amtssachverständigen eine ergänzende Stellungnahme eingeholt habe und in diesem Verfahren eine Entscheidung noch ausstehe.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers (siehe VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049, mwN).
8 Das hier angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Erhebung der Revision ex tunc beseitigt. Bereits dadurch ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung über ihre Revision weggefallen (vgl. etwa auch VwGH 26.4.2010, 2007/01/1186, noch zum Beschwerdeverfahren). Auf die von der revisionswerbenden Partei für das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses ins Treffen geführte (ausstehende) Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren kommt es für das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses im Revisionsverfahren betreffend das bereits weggefallene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts hingegen nicht an.
9 Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
10 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG. Da die Revision mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückzuweisen gewesen wäre, findet ein Aufwandersatz nicht statt.
Wien, am 5. September 2023