Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der J D, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023, W141 2278054-1/10E, betreffend Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien, Huttengasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin bezog im Zeitraum von 29. Oktober 2020 bis 9. Jänner 2022 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im strittigen Zeitraum bezog sie Notstandshilfe. Am 24. Dezember 2020 meldete sie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) einen geplanten Auslandsaufenthalt für den Zeitraum 24. bis 30. Dezember 2020. Mit Nachricht vom 7. Jänner 2021 gab sie dem AMS bekannt, dass sie am 30. Dezember 2020 nicht (wie von ihr geplant) nach Österreich zurückgekehrt sei, weil eine ihrer Mitbewohnerinnen (in ihrer aus acht Personen bestehenden Wohngemeinschaft in Österreich) nach den Weihnachtsfeiertagen Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufgewiesen habe und inzwischen „positiv getestet“ worden sei. Sie sei „auf den Leistungsanspruch des AMS angewiesen“ und würde ihn „auch gerne seit 31.12.20 wieder beantragen“, es sei ihr jedoch unmöglich, in ihre Wohngemeinschaft zurückzukehren.
2 Das AMS beantwortete diese Nachrichten der Revisionswerberin am 8. Jänner 2021 zusammengefasst dahin, dass sie ihre Auslandsreise auf eigenes Risiko angetreten habe und ihr Leistungsanspruch, da sie weiterhin im Ausland sei, ruhe.
3 Mit Schreiben vom 22. Jänner 2021 stellte die Revisionswerberin einen „Antrag auf Nachsicht aus familiären Gründen“ und schilderte darin nähere Umstände ihres Familienlebens sowie Beweggründe für den im Dezember 2020 unternommenen Besuch bei ihrer Familie im Ausland. Sie habe bislang als Flugbegleiterin gearbeitet, sei im Vorjahr „an Weihnachten geflogen“ und habe das Weihnachtsfest „aus diesem Grund nicht mit ihrer Familie in Deutschland verbringen“ können. Bedingt durch ihre frühere Beschäftigung „und die Corona Pandemie“ habe sie ihre Familie „seit nun bereits 1,5 Jahre nicht mehr gesehen“. Ihre Großmutter sei „sehr krank“, weshalb sie beschlossen habe, die Weihnachtsfeiertage und den Geburtstag ihres Vaters mit der Familie zu verbringen. Sie und ihre Familie hätten sich vor ihrer Ausreise „negativ testen lassen“, weshalb sie nicht Gefahr gelaufen sei, sich anzustecken. Ihre Rückreise habe sie am 30. Dezember 2020 geplant. Sie habe die Rückreise jedoch nicht antreten können, weil in ihrer aus acht Personen bestehenden Wohngemeinschaft (in Wien) vier Personen „positiv getestet“ worden seien und das „Haus unter Quarantäne“ gestanden sei. Über Aufforderung des AMS legte die Revisionswerberin Absonderungsbescheide vor, die einzelnen ihrer Mitbewohnerinnen gegenüber ergangen seien.
4 Die Revisionswerberin meldete dem AMS in weiterer Folge, dass sie seit 18. Jänner 2021 wieder in Österreich sei.
5 Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 sprach das AMS zum Antrag der Revisionswerberin vom 22. Jänner 2021 „auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes ... gemäß § 16 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)“ Folgendes aus: „keine Nachsicht vom 27.12.2020 bis 15.01.2021“. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die von der Revisionswerberin „angegebenen Gründe“ hätten nach Anhörung des Regionalbeirates „nur teilweise für 24.12.2020 bis 26.12.2020 eine Nachsicht erwirken“ können.
6 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit dem (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des AMS erlassenen) angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
7 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung nach Darlegung der Regelungen des § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG aus, das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) trete ex lege ein. Mit Vorliegen des Auslandsaufenthalts ruhe daher die Notstandshilfe, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht iSd. § 16 Abs. 3 AlVG gewährt werde.
8 Die Revisionswerberin habe im Zuge des Verfahrens ausgeführt, dass sie zum Zweck eines Familienbesuchs über Weihnachten ins Ausland gefahren sei und am 30. Dezember 2020 habe zurückkehren wollen. Die geplante Rückkehr am 30. Dezember 2020 sei jedoch „aufgrund einer COVID-19 Infektion ihrer Mitbewohner“ nicht möglich gewesen. Damit mache sie jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand geltend. Der Verbleib in Deutschland aufgrund einer Covid-19-Infektion sei in § 16 Abs. 3 AlVG nicht ausdrücklich als Grund für eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe genannt. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, „die den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt dringend geboten erscheinen ließe“, liege nicht vor, weil die Revisionswerberin „in Kenntnis der weltweit bestehenden Pandemie eine Auslandsreise aufgenommen“ und somit in Kauf genommen habe, „nicht planmäßig nach Österreich zurückkehren zu können“, wobei es hierbei nicht erheblich sei, ob das Risiko „im Auslandsaufenthalt oder in der Wohnsituation“ der Revisionswerberin liege. Insbesondere aufgrund des „in Österreich ab 26. Dezember 2020 geltenden und bereits vor Weihnachten verkündeten Lockdown“ habe der Revisionswerberin bewusst sein müssen, dass eine Rückreise nicht möglich sein könne und „aufgrund der hohen Ansteckungsrate innerhalb der Pandemie“ sei auch eine Infektion ihrer MitbewohnerInnen mit Covid-19 kein unvorhergesehenes Ereignis. Vielmehr habe die Revisionswerberin durch ihre Auslandsreise auch in Kauf genommen, nicht in ihre Wohnung zurückkehren zu können.
9 Das Vorliegen von zwingenden familiären Gründen habe lediglich im Zeitraum vom 25. Bis 26. Dezember 2020, sohin über die Weihnachtsfeiertage, „bestätigt“ werden können. Die Revisionswerberin habe hierzu im Schreiben vom 7. Jänner 2021 selbst angegeben, dass sie ab 31. Dezember 2020 erneut eine Leistung beziehen wolle, ihr sei daher ausreichend bewusst gewesen, dass ihr im Zeitraum 27. Dezember 2020 bis 30. Dezember 2020 keine Nachsicht gewährt werden könne.
10 Dass die Revisionswerberin „bei einer-rechtzeitigen-Rückreise am 26.12.2020“ Gefahr gelaufen hätte, sich selbst zu infizieren bzw. aufgrund der Infektionen der MitbewohnerInnen unter Quarantäne gestanden wäre, könne an der Entscheidung nichts ändern, weil sie trotzdem-ohne einen unter § 16 Abs. 3 AlVG subsumierbaren berücksichtigungswürdigen Grund-im Ausland aufhältig gewesen sei.
11 Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 18. Juli 2014, 2012/08/0289, bereits ausgesprochen, dass ein ausschließlich urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd. § 16 Abs. 3 AlVG darstelle. Der belangten Behörde sei daher nicht entgegenzutreten, wenn sie angenommen habe, dass ein Auslandsaufenthalt wie der vorliegende nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden könne und damit kein Nachsichtsgrund (wie etwa zwingende familiäre Gründe oder die Arbeitssuche im Ausland) vorgelegen sei. Der belangten Behörde sei es bis zum 7. Jänner 2021 nicht bekannt gewesen, dass die Revisionswerberin über den 30. Dezember 2020 hinaus im Ausland aufhältig gewesen sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Das AMS erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, gemäß § 16 Abs. 3 AlVG seien Nachsichtsgründe bei einem Auslandsaufenthalt einerseits eine Arbeitsplatzsuche im Ausland und andererseits zwingende familiäre Gründe. Im konkreten Fall seien derartige zwingende familiäre Gründe (von der belangten Behörde unbestritten) für den Zeitraum 25. bis 26. Dezember 2020 vorgelegen. Fraglich sei, ob die aufgrund der Infektion der Mitbewohner der Revisionswerberin mit COVID-19 unzumutbare Rückreise nach Österreich „zu einer Verlängerung des Nachsichtszeitraumes führen“ könne.
18 Zur Frage, ob-vorausgesetzt es liege ein zwingender familiärer Grund für einen Auslandsaufenthalt vor-unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die eine Rückkehr nach Österreich erschweren bzw verunmöglichen, „den Nachsichtszeitraum verlängern“ können, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ebenso liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob-auch unabhängig von der Ursache des Auslandsaufenthaltes-unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die eine Rückkehr nach Österreich erschweren bzw verunmöglichen, zu einer Nachsichtsgewährung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen könnten.
19 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass berücksichtigungswürdige Umstände gemäß § 16 Abs. 3 AlVG Umstände sind, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf „zwingenden familiären Gründen“ beruhen (vgl. VwGH 8.9.2010, 2010/08/0111). Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 AlVG hat der Arbeitslose-sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag-darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt (so die weiteren Ausführungen des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 8. September 2010). Schon daraus ergibt sich, dass sonstige Gründe den Tatbestand nicht erfüllen können (vgl. zur Geltendmachung des Umstands einer aus finanziellen Gründen im Ausland vorgenommenen Zahnbehandlung VwGH 17.12.1999, 99/02/0273). Zur Auslegung des Tatbestandes, der die Gewährung einer Nachsicht aufgrund von Umständen, „die auf zwingenden familiären Gründen“ beruhen, vorsieht, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits festgehalten, dass der Wortlaut und die dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0182, mwN) und dass nur solche Auslandsaufenthalte zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund zwingender familiärer Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG führen können, die „von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer“ sind (vgl. VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152; 5.12.2023, Ra 2021/08/0048). Mit der in der Zulässigkeitsbegründung formulierten Frage, ob „auch unabhängig von der Ursache des Auslandsaufenthaltes“ bestimmte Umstände eine Nachsichtsgewährung rechtfertigen können, wird daher weder das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch das Abweichen von dieser Rechtsprechung aufgezeigt.
20 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen aber auch mit dem Vorbringen nicht auf, dass keine Rechtsprechung dazu vorliege, „ob-vorausgesetzt es liege ein zwingender familiärer Grund für einen Auslandsaufenthalt vor-unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die eine Rückkehr nach Österreich erschweren bzw verunmöglichen, den Nachsichtszeitraum verlängern können“. Die Revisionswerberin tritt dem angefochtenen Erkenntnis insofern nicht entgegen, als darin festgestellt wurde, dass die von ihr (mit dem ursprünglich von ihr geplanten Familienbesuch verbundenen) als zwingende familiäre Gründe geltend gemachten Umstände (nur) am 25. und 26. Dezember 2020 vorgelegen sind. Dass die geltend gemachten „zwingenden familiären Gründe“ auch über diesen Zeitraum hinaus vorgelegen seien, wurde von ihr nicht behauptet. Auf die Frage, ob eine „Verlängerung“ dieses „Nachsichtszeitraums“ durch den Eintritt „unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse“ zu erfolgen hätte, wäre es angesichts dessen nur dann angekommen, wenn diese Umstände bereits während des Zeitraums (oder unmittelbar danach) eingetreten wären, auf den sich die „zwingenden familiären Gründe“ erstreckt haben. Konkrete Behauptungen in diesem Sinn enthält das Vorbringen der Revisionswerberin, das auch den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zu den Zeiträumen der Absonderung der Mitbewohner der Revisionswerberin (welche zwischen dem 5. Jänner und dem 16. Jänner 2021 lagen) nicht entgegentritt, jedoch nicht.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise