Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße in 1220 Wien, Wagramerstraße 224c, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2021, W164 2238330 1/7E, betreffend Nachsicht des Ruhens des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: S R, in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (AMS) vom 6. November 2020, mit dem dieses einen Antrag des Mitbeteiligten auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes abgewiesen hatte, statt und sprach aus, das von 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 wegen eines Auslandsaufenthaltes des Mitbeteiligten gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG eingetretene Ruhen des ihm gebührenden Arbeitslosengeldes werde gemäß § 16 Abs. 3 AlVG nachgesehen. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
2 Zum Sachverhalt hielt das Bundesverwaltungsgericht (teilweise disloziert in der Beweiswürdigung) fest, der Mitbeteiligte, der zu diesem Zeitpunkt in Österreich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in einem Gastronomiebetrieb gestanden sei, habe am 5. März 2020 einen Urlaub angetreten und sei nach Bangladesch gereist, um von dort seine Ehefrau und das gemeinsame zweijährige Kind, die dort mehrere Wochen bei ihren Verwandten verbracht hätten, abzuholen. Der gemeinsame Rückflug sei für den 7. April 2020 geplant gewesen. Mitte März 2020 sei es für alle unvorhersehbar zum „ersten Lockdown“ im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie gekommen. Als Folge des „Lockdowns“ habe einerseits der Dienstgeber des Mitbeteiligten das Dienstverhältnis mit 31. März 2020 beendet, woraufhin sich der Mitbeteiligte ohne seinen Aufenthalt im Ausland anzugeben am 1. April 2020 beim AMS per E Mail arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld zuerkannt bekommen habe. Ebenfalls als Folge des „Lockdowns“ hätten der Mitbeteiligte, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind den geplanten Rückflug nicht antreten können. Aufgrund der allgemeinen Ausnahmesituation (es habe keinen österreichischen Rückholflug aus Bangladesch gegeben und sei „nur teilweise und zu sehr hohen Preisen möglich gewesen, von Evakuierungsflügen befreundeter Staaten bzw. einem einzigen von der EU organisierten Flug zu profitieren“) und trotz diesbezüglicher Bemühungen hätten sie erst am 4. Juli 2020 wieder nach Österreich reisen können. Das AMS habe aufgrund eines anonymen Hinweises bereits am 3. Juni 2020 davon erfahren, dass sich der Mitbeteiligte im Ausland aufgehalten habe, und daraufhin den Bezug des Arbeitslosengeldes mit 1. Juni 2020 eingestellt. Am 16. Juli 2020 habe das AMS einen „Rückforderungsbescheid“ für das im Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 3.118,32 erlassen. Das Vorbringen des Mitbeteiligten in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (dieses Beschwerdeverfahren sei nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig) habe das AMS als Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgefasst. Mit dem Bescheid vom 6. November 2011 habe das AMS diesen Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates mit der Begründung abgewiesen, es hätten „keine hinreichenden Belege über ein Bemühen der Rückkehr nachgewiesen werden“ können.
3 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Aufenthalt des Mitbeteiligten in Bangladesch habe primär dem Zweck gedient, die sozialen Kontakte zu seinen dort lebenden Verwandten aufrecht zu erhalten und seine Ehefrau, die mit dem gemeinsamen zweijährigen Kind ein halbes Jahr bei ihren Verwandten verbracht habe, auf ihrer Rückreise nach Österreich einer langen Flugreise, die nicht ohne Zwischenlandungen bewältigt werden könne zu begleiten. Sowohl die Tatsache, dass der Auslandsaufenthalt in eine Phase der Arbeitslosigkeit gefallen sei, als auch die Dauer des Auslandsaufenthaltes seien Folge ungeplanter und unvorhergesehener Ereignisse gewesen. Der Mitbeteiligte habe sich in einer unverschuldeten Ausnahmesituation befunden. Der vorliegende Sachverhalt bilde in seiner Gesamtheit aufgrund des Zusammentreffens mehrerer relevanter Elemente einen zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG für den Auslandsaufenthalt während des Bezuges von Arbeitslosengeld, weshalb Nachsicht von dessen Ruhen zu gewähren gewesen sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision des AMS bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes aus zwingenden familiären Gründen für einen gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verwiesen wird auf VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152) außergewöhnlich langen, zwei Monate übersteigenden Zeitraum gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich vorausgesetzt, es liege ein zwingender familiärer Grund für einen Auslandsaufenthalt vor bislang nicht mit der Frage beschäftigt, ob unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die eine Rückkehr nach Österreich erschweren bzw. verunmöglichen würden, den Nachsichtszeitraum verlängern könnten. Dem AMS sei keine Rechtsprechung bekannt, die das Risiko eines unverschuldet verlängerten Auslandsaufenthaltes entweder der arbeitslosen Person oder der Versichertengemeinschaft zuweisen würde. Auch zu der damit in engem Zusammenhang stehenden Frage, inwieweit arbeitslose Personen zu einer „Schadensminimierung“ etwa durch die unverzügliche Inanspruchnahme alternativer, möglicherweise teurerer Rückreisemöglichkeiten verpflichtet seien, gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Das AMS wendet sich somit im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht dem Grunde nach gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein zwingender familiärer Grund für den Auslandsaufenthalt des Mitbeteiligten vorgelegen sei (dies setzt das AMS ausdrücklich voraus), sondern wirft lediglich die Frage auf, ob die Dauer dieses Auslandsaufenthaltes das einer Nachsichtsgewährung zugängliche Maß überschritten hat.
9 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis entgegen dem Vorbringen des AMS nicht für einen „zwei Monate übersteigenden Zeitraum“, sondern für genau zwei Monate (1. April 2020 bis 31. Mai 2020) Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährt hat.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat im vom AMS selbst zitierten Erkenntnis VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152, festgehalten, dass nur solche Auslandsaufenthalte zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund zwingender familiärer Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG führen könnten, die „von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer“ sind, und damit insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die nachsichtsfähige Dauer eines dem Grunde nach durch einen zwingenden familiären Grund gedeckten Auslandsaufenthaltes die „notwendige Reisezeit“ umfasst. Dass die Länge der notwendigen Reisezeit grundsätzlich auch von der Verfügbarkeit entsprechender Verkehrsverbindungen abhängen kann, versteht sich von selbst.
11 Nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen war dem Mitbeteiligten eine frühere Rückreise nicht möglich (er habe sich um diese zwar bemüht; die Bemühungen seien jedoch wegen der sehr begrenzten Kapazitäten von Evakuierungsflügen während des „Lockdowns“ erfolglos geblieben). Das AMS tritt diesen Sachverhaltsannahmen auch nicht etwa durch die Geltendmachung eines vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verfahrensmangels entgegen, sondern geht selbst von einem „unverschuldet verlängerten Auslandsaufenthalt“ aus.
12 Da der Mitbeteiligte auf der Basis dieser Sachverhaltsannahmen somit die „notwendige Reisezeit“ im Sinne des Erkenntnisses VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152, nicht überschritten hat, zeigt die Revision weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch das Fehlen einer solchen zur aufgeworfenen Frage auf, in welcher Dauer dem Grunde nach durch zwingende familiäre Gründe gerechtfertigte Auslandsaufenthalte einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zugänglich sind. In der Ausnahmesituation des „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 war die Annahme eines Nachsichtsgrundes während einer selbst längerfristigen faktischen Unmöglichkeit der Rückkehr jedenfalls nicht unvertretbar. Eine absolute Höchstgrenze von drei Monaten ergibt sich ohnedies ausdrücklich aus § 16 Abs. 3 AlVG.
13 Mit der überdies aufgeworfenen Frage einer allfälligen Verpflichtung der arbeitslosen Person zur „Schadensminimierung“ durch die „unverzügliche Inanspruchnahme alternativer, möglicherweise teurerer Rückreisemöglichkeiten“ entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, demzufolge dem Mitbeteiligten eine solche Alternative trotz Bemühungen nicht konkret offenstand.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2023
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