Es können nur solche Auslandsaufenthalte zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund zwingender familiärer Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG 1977 führen, die "von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer" sind (vgl. VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152). Die nachsichtsfähige Dauer eines dem Grunde nach durch einen zwingenden familiären Grund gedeckten Auslandsaufenthaltes umfasst die "notwendige Reisezeit". Dass die Länge der notwendigen Reisezeit grundsätzlich auch von der Verfügbarkeit entsprechender Verkehrsverbindungen abhängen kann, versteht sich von selbst.
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