Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der E P, bei der Einbringung der Revision vertreten durch die TELOS Law Group Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2023, W260 2239346-1/6E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde infolge Nichtigkeit der angefochtenen Erledigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27. Oktober 2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, die Revisionswerberin sei aufgrund ihrer Tätigkeit bei der R Genossenschaft im Jahr 1986 mit jeweils genannten Schillingbeträgen als allgemeine Beitragsgrundlage bzw. als Sonderzahlungsbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der Revisionswerberin „auf Absprache über Grundlagen betreffend Ersatzzeiten und neutrale Zeiten des Jahres 1986“ wies die ÖGK als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).
2 Der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gab die ÖGK mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Dezember 2020 Folge und hob den angefochtenen „Bescheid“ auf. Das „Verfahren zur Pensionskontohöhe“ und damit zu den Beitragsgrundlagen zur Pensionsbemessung sei mit einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Es liege deshalb res iudicata vor, was nach dem Grundsatz ne bis in idem eine „Bescheiderstellung“ in der gleichen Sache verhindere.
3 Nach antragsgemäßer Vorlage der Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Erledigung der ÖGK vom 27. Oktober 2020 als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Als entscheidungswesentlichen Sacherhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ÖGK vom 27. Oktober 2020 weise sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version, als auch auf der an die Revisionswerberin ergangenen Ausfertigung die Fertigung „Der Generaldirektor, i.A. [Vor-und Nachname des Genehmigenden]“ auf, wobei sich über dem deutlich erkennbar in Druckschrift wiedergegebenen Namen des Genehmigenden „ein geschwungener Schriftzug, ein Namenskürzel, ähnlich einem @-Zeichen und einem&-Zeichen überlappt“ befinde.
5 Zur rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Unterschrift im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kenne, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen könne; eine Unterschrift müsse nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweise. Die Anzahl der Schriftzeichen müsse der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe sei keine Unterschrift (Hinweis insbesondere auf VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, und VwGH 20.4.2017, Ra 2017/20/0095).
6 Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung erfülle die Merkmale einer Unterschrift nicht. Zwar müsse die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch bestehe der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus drei Silben und zehn Buchstaben. Die Erledigungsurschrift sei hingegen nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen sei. Es handle sich lediglich „um einen geschwungenen Schriftzug, ähnlich einem @-Zeichen und einem&-Zeichen überlappt“. Damit liege jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stelle damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift sei.
7 Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise, sei der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (Hinweis insbesondere auf VwGH 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Werde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
8 Wenn wie im vorliegenden Fall eine „meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde“ getroffen worden sei, sei die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung trete (Hinweis insbesondere auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sei nicht erforderlich. Mangels Vorliegens eines Bescheides könne jedoch-anders als in VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 ausgeführt-„keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten“.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111, mwN).
13 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, der „auf dem Bescheid ersichtliche Schriftzug“ enthalte entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts „entsprechende individuelle Merkmale, die in Summe die Qualität einer Unterschrift aufweisen“. Das Bundesverwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien, unter welchen Voraussetzungen ein Schriftzug als Unterschrift zu werten sei, in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht.
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Anschluss an die Darstellung der Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG nach der im angefochtenen Beschluss zitierten, oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, und VwGH 20.4.2017, Ra 2017/20/0095) seine oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen zur „Fertigung“ der Erledigung der ÖGK vom 27. Oktober 2020 dahin gewürdigt, dass jedenfalls kein Buchstabengebilde vorliege, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stelle damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift sei.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG zitierten Beschluss VwGH 20.4.2017, Ra 2017/20/0095, mwN, überdies festgehalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, um eine einzelfallbezogene Frage handelt, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Nichts anderes gilt-so der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes weiter-für die Beurteilung, ob ein Schriftgebilde die im Beschluss genannten Merkmale einer Unterschrift aufweist und daher als Unterschrift anzusehen ist.
16 Die Revision bringt zwar vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien, unter welchen Voraussetzungen ein Schriftzug als Unterschrift zu werten sei, in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht, verknüpft diesen Vorwurf allerdings bloß mit dem unbestimmten Hinweis darauf, dass der „auf dem Bescheid ersichtliche Schriftzug“ entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts „entsprechende individuelle Merkmale, die in Summe die Qualität einer Unterschrift aufweisen“ enthalte. Die Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts legt die Revision damit nicht konkret dar.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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