Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach § 9 Abs. 2 AlVG setzt insbesondere voraus, dass die Arbeitsstelle den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet (vgl. zur Nachforschungspflicht des AMS insoweit etwa VwGH 29.10.2008, 2007/08/0062) sowie in angemessener Zeit erreichbar ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes stellt § 9 Abs. 2 AlVG auf die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg vom Wohnort der arbeitslosen Person ab (vgl. dazu näher etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2023/08/0079). Ein Wohnortwechsel wird von der arbeitslosen Person dagegen - anders als grundsätzlich bei der Prüfung der Invalidität und Berufsunfähigkeit - nicht verlangt (allerdings allenfalls die Nutzung einer Unterkunft am Arbeitsort). Zu einer weiteren Einschränkung des Feldes der zumutbaren Tätigkeiten kommt es aufgrund eines Berufsschutzes nach dem ersten Satz des § 9 Abs. 3 AlVG sowie - allenfalls auch ergänzend zu einem Berufsschutz - auch durch den Entgeltschutz nach den weiteren Sätzen des § 9 Abs. 3 AlVG, wonach die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in einem anderen Beruf (vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210) oder eine Teilzeitbeschäftigung von der Einhaltung der in der Bestimmung genannten - durch den bisherigen Arbeitslohn definierten - Entgeltgrenzen abhängig ist.
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