Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P R B in L, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. April 2021, KLVwG 1542/8/2020, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Baubewilligung nach der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. vom 30. Jänner 2019 wurde das Bauansuchen des Revisionswerbers vom 12. Juli 2016 auf Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau eines bestehenden Ferienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG O. gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers unter Neufassung des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2021, E 2304/2021 5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
5 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausführt, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv öffentlichen Rechten darauf verletzt, dass ihm die Baubewilligung für die von ihm beantragten Um- und Zubauten „bewilligt“ würde bzw. ihm diese nur dann versagt werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
8 Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele wiederum etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und damit die im innergemeindlichen Instanzenzug auf Grundlage der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG erfolgende Zurückweisung seines Bauansuchens bestätigt. Durch diese Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in den von ihm geltend gemachten Rechten auf Erteilung bzw. Nichtversagung der Baubewilligung verletzt werden.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2025