Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel )Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH).