Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde Spielberg, vertreten durch Mag. Markus Swete, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 15/III, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2025, Zl. LVwG 70.35 475/2025 6, betreffend Vorschreibung eines Gastschulbeitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Zeltweg), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der revisionswerbenden Gemeinde gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 ein Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 2025 in näher genannter Höhe vorgeschrieben.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2023/03/0195, mit Verweis auf VwGH 11.7.2023, Ra 2023/03/0094).
5 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2019/02/0030, 0031, mit Verweis auf VwGH 12.4.2018, Ra 2018/02/0121).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Juli 2025