Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien gegen das am 4. Mai 2023 mündlich verkündete und am 13. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 101/050/14960/2022 21, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: X Y, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) vom 22. November 2022 wurde „gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) ... der Antrag [der Mitbeteiligten] ... auf Berichtigung ihres Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von ‚X Y‘ in ‚X von Y‘ abgewiesen“ und ausgesprochen, dass der im ZPR eingetragene Familienname richtig „X Y“ laute.
2 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Mitbeteiligte besitze die österreichische und die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Namensführung sei nach dem österreichischen Personalstatut zu beurteilen. Der Familienname „X Y“ stamme aus einem süddeutschen Offiziers und Beamtengeschlecht. Es fänden sich „diverse Namensträger*innen in der Historie“, die zusätzlich zum Adelsprädikat „von“ auch den Titel „Freifrau“ oder „Freiherr“ getragen hätten. Der Adelsbezug sei offenkundig. Ein Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte sei daher nicht separat zu prüfen.
Der Zusatz „von“ im Familiennamen stelle ein gemäß dem Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. Nr. 1/1920 (im Folgenden: Adelsaufhebungsgesetz) iVm der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919 (im Folgenden: Vollzugsanweisung) ein unzulässiges Adelszeichen dar. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs bestehe kein Recht, diesen Zusatz in Österreich zu führen. Eine in Österreich andere Namensführung als in Deutschland sei nach näher zitierter Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union konform mit dem Unionsrecht. Die belangte Behörde habe daher vorliegend von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 den Familiennamen der Mitbeteiligten von „X von Y“ in „X Y“ im ZPR berichtigen müssen.
3 Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und sprach aus, „dass dem Antrag der [Mitbeteiligten] ... auf Berichtigung ihres Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von ‚X Y‘ in ‚X von Y‘ “ stattgegeben werde und die Revision nicht zulässig sei.
4 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht nachstehende zusammengefasste Sachverhaltsfeststellungen:
Die Mitbeteiligte sei kraft Abstammung nach ihrer Mutter österreichische Staatsbürgerin. Sie besitze überdies nach ihrem Vater, einem deutschen Staatsangehörigen, die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie habe seit ihrer Geburt im Jahr 1996 den Familiennahmen ihres Vaters „X von Y“ geführt. Dieser Familienname sei auch im ZPR bei der Eintragung der Geburt erfasst worden.
Bis zum gegenständlichen Verfahren, das darin seinen Anfang genommen habe, dass die Mitbeteiligte einen neuen Reisepass beantragt habe, seien ihr seitens staatlicher Stellen völlig problemlos Urkunden auf ihren Geburtsnamen „X von Y“ ausgestellt worden, wie etwa die Geburtsurkunde, der österreichische Führerschein am 5. September 2016, ein Personalausweis im Jahr 2015, das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien im Jahr 2020, ein Reisepass der Republik Österreich im Jahr 2011 wie auch der Staatsbürgerschaftsnachweis im Jahr 1996. Bis zum Jahr 2022 habe somit keine staatliche Stelle dargetan, dass es Bedenken hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Familiennamens der Beschwerdeführerin gegeben habe.
Von einer adeligen Herkunft der Mitbeteiligten sei nicht auszugehen.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Jänner 2023, 19.745/20 u.a., Künsberg Sarre , sei zu prüfen, ob die Untersagung der Führung des Namensbestandteils „von“ im Familiennamen der Mitbeteiligten einen Eingriff in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte darstelle und ein solcher allfälliger Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig gewesen sei. Diese Prüfung umfasse die Fragen, ob ein öffentliches Interesse an dem Grundrechtseingriff gegeben und dieser Eingriff verhältnismäßig im Sinne des Schutzes der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft gewesen sei. Der EGMR gehe vom Vorliegen eines solchen Eingriffs aus, wenn der seit der Geburt viele Jahre lang verwendete Name nicht mehr getragen werden dürfe. In dem zur vorliegenden Beschwerdesache vergleichbaren Fall gehe der EGMR bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts davon aus, dass die Einschränkung des Grundrechts eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht verhältnismäßig zum angestrebten Ziel gewesen sei.
6 Vorliegend sei im Sinne dieser Rechtsprechung des EGMR nicht hervorgekommen, weshalb die Untersagung des Führens des Namensbestandteils „von“ im Familiennamen der Mitbeteiligten iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig gewesen sei. In Abwägung der Notwendigkeit des Eingriffs zum Schutz der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Recht der Mitbeteiligten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sei es der belangten Behörde nicht gelungen, zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten des öffentlichen Interesses zu gelangen. Im Sinne des Urteils des EGMR Künsberg Sarre komme der Mitbeteiligten das Recht zu, ihren ursprünglichen Familiennamen „X von Y“ zu führen.
7 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist zum behaupteten Abweichen des Verwaltungsgerichts von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Zulässigkeit des Führens des Namensbestandteils „von“ sowie zur behaupteten Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht zum konkreten Adelsbezug des Namensbestandteils „von“ im Familiennamen der Mitbeteiligten zulässig; sie ist auch berechtigt.
10 Die Mitbeteiligte kann als österreichische Staatsbürgerin von ihrem Vater, einem deutschen Staatsangehörigen, nur einen Namen bzw. Namensbestandteil oder -zusatz, konkret den Namensbestandteil „von“, ableiten, der im Einklang mit den Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes iVm der Vollzugsanweisung steht (vgl. so in anderen Fällen VfGH 10.3.2020, E 4591/2019, Rn. 23, mwN; VwGH 13.8.2019, Ra 2019/01/0216, Rn. 11, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diesbezüglich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) anknüpfend klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen wie etwa das vorliegend relevante, durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von“ darstellen, aus (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003 und 0004, Rn. 12 und 13, mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber bezugnehmend auf das Urteil des EGMR vom 17. Jänner 2023, 19.475/20, u.a., Künsberg Sarre , in Abwägung zwischen der Notwendigkeit des Eingriffs zum Schutz der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft und dem Recht der Mitbeteiligten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ein Überwiegen des öffentlichen Interesses verneint und das Führen des Namenszusatzes „von“ iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK für zulässig erachtet.
13 Der VfGH verneint die Einschlägigkeit des Urteils des EGMR, Künsberg Sarre , für Verfahren, deren Gegenstand eine Adelsbezeichnung ist, weil dieses Urteil eine andere Ausgangskonstellation betreffe. Demnach sei Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR im Fall Künsberg Sarre nicht die Adelsbezeichnung „von“, sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer gewesen, wenn dieser auch mit „von“ gleichlautend gewesen sei. Dass dieser Unterschied wesentlich sei, werde in der genannten Entscheidung des EGMR ausdrücklich hervorgehoben (vgl. EGMR 17.1.2023, 19.475/20, Rz. 43 und 70: „[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“, der EGMR „notes the applicants” argument that the title of nobility “von” should be distinguished from the prefix “von” as a name component”). Dies entspreche der Spruchpraxis des EGMR, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art. 8 EMRK erfasst seien. Für den VfGH mache es daher einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führe, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt werde, oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung „von“ oder „Prinz“ zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger diene. Im letzteren, nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR, Künsberg Sarre , vergleichbaren Fall gewährleiste Art. 8 EMRK nicht das Recht, seinen bisherigen rechtmäßigen Familiennamen entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes in einen solchen unter der Verwendung einer Adelsbezeichnung, wie etwa „von“, zu ändern, der damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen würde, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B VG ausgeschlossen seien (vgl. VfGH 5.3.2024, E 906/2023, betreffend das vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis angeführte Verfahren des Bruders der Mitbeteiligten über die Berichtigung seines Familiennamens von „X von Y“ in „X Y“; vgl. weiters VfGH 16.6.2025, E 3893/2024, Rn. 21 23, und zuletzt VfGH 2.3.2026, E 230 231/2026, Rn. 15 17).
Im Übrigen überwiege nach der vom Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommenen Abwägung selbst wenn man die vom EGMR im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall heranziehen wollte jedenfalls die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse eines Betroffenen, seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik in einen ehemals adeligen, die Adelsbezeichnung „von“ enthaltenden Familiennamen zu ändern (vgl. VfGH 16.6.2025, E 3893/2024, Rn. 25; 2.3.2026, E 230 231/2026, Rn 19).
14 Nach dieser im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR Künsberg Sarre ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt (vgl. zur Anknüpfung an die Rechtsprechung des VfGH zum Adelsaufhebungsgesetz etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375, Rn. 11), ist es vorliegend rechtlich wesentlich, ob es sich beim Namensbestandteil „von“ um einen nach dem Adelsaufhebungsgesetz iVm der Vollzugsanweisung verbotenen Adelstitel handelt.
15 Das Verwaltungsgericht stellte dazu in Abweichung vom Bescheid der belangten Behörde und ohne nähere amtswegige Ermittlungen zur Namens- oder Familiengeschichte der Mitbeteiligten lediglich pauschal fest, dass nicht von der adeligen Herkunft der Mitbeteiligten auszugehen sei.
16 Wie die belangte Behörde in der Revision zu Recht moniert, ist es ohne amtswegige Ermittlungen nicht ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht dazu disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich ausführt, ein Hinweis darauf, dass es sich beim Familiennamen der Mitbeteiligten „X von Y“ um einen direkt aus einem Adelsgeschlecht abgeleiteten Namen handle, sei nicht erkennbar. Dies gilt ebenso für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die direkte Ableitung des Namens aus einem Adelsgeschlecht von der Mitbeteiligten auch nicht zugestanden, sondern von ihr darauf hingewiesen worden sei, ein Adelsbezug sei nach ihrem Wissen nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde diesbezüglich nicht „nur eine Vermutung angestellt“. Vielmehr hat die belangte Behörde wenngleich ebenso disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass der Name „X von Y“ aus einem süddeutschen Offiziers- und Beamtengeschlecht stamme und sich diverse Namensträger*innen in der Historie fänden, die zusätzlich zum Adelsprädikat „von“ auch den Titel „Freifrau“ oder „Freiherr“ getragen hätten.
17 Im Übrigen stellte das Verwaltungsgericht fest, dass hinsichtlich des Familiennamens des Bruders der Mitbeteiligten, der ebenfalls in „X Y“ berichtigt worden sei, eine Beschwerde beim VfGH anhängig sei. Im zwischenzeitlich über die Beschwerde des Bruders ergangenen Erkenntnis weist der VfGH darauf hin, dass im dortigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht bestritten worden sei, dass es sich bei dem Zusatz „von“ zum Familiennamen des Bruders um eine Adelsbezeichnung handle (vgl. VfGH 5.3.2024, E 906/2023, Rn. 1).
18 Indem das Verwaltungsgericht insoweit weder hinreichende amtswegige Ermittlungen vornahm, noch auf die beweiswürdigenden Argumente der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar einging und begründete, weshalb es zu anderen rechtlich relevanten Tatsachenfeststellungen als die belangte Behörde gelangte (vgl. etwa zum Erfordernis des Verwaltungsgerichts auf die beweiswürdigenden Argumente des Amtsrevisionswerbers einzugehen, bei Abweichen von einer Entscheidung der belangten Behörde VwGH 25.7.2024, Ra 2024/01/0152, Rn. 10, mwN), hat es das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Ermittlungs- und Begründungsmangel belastet.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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