Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dr. P X, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 27. August 2025 mündlich verkündete und mit 6. Oktober 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom Zl. VGW-101/013/3477/2025-11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in der Sache die Eintragung des Familiennamens des Revisionswerbers im Zentralen Personenstandsregister von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) von „Von [auch: ‚von‘] X“ auf „X“ berichtigt. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Geburtenbuch sei der Familienname des Revisionswerbers, eines österreichischen und deutschen Staatsbürgers, „Von X“ eingetragen und seither nicht mehr geändert worden; die Eintragung des Wortes „Von“ anstelle von „von“ sei offensichtlich aus Versehen erfolgt. Bei dem Zusatz „von“ habe es sich vorliegend ursprünglich um eine deutsche Adelsbezeichnung gehandelt. Es liege daher ein historischer Adelsbezug des Namensbestandteils „von“ und somit eine für einen österreichischen Staatsbürger nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangen Vollzugsanweisung unzulässige Adelsbezeichnung vor; der Umstand, dass es sich beim Zusatz „von“ um einen nach deutschem Recht zulässigen Namensbestandteil handle, ändere daran nichts. Der vorliegende Fall gleiche jener Konstellation, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 2024, E 906/2023 (bzw. im Erkenntnis vom 16. Juni 2025, E 3893/2024), entschieden habe.
3 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3611/2025-5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab.
4 Begründend führte der VfGH u.a. aus:
„[...] Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung ‚von‘ zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit, der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient (VfSlg. 20.670/2024) und dass Staatsbürger sowohl im Verkehr mit dem Staat als auch in den Beziehungen untereinander davon ausgehen können, dass Vorrechte der Geburt und des Standes ausgeschlossen sind, und Adelsbezeichnungen, die derartiges zum Ausdruck bringen sollen, deshalb weil sie den republikanischen Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes in Frage stellen, von österreichischen Staatsbürgern nicht geführt werden dürfen (VfGH 16.6.2025, E 3893/2024). Wie der Verfassungsgerichtshof eine vergleichbare Konstellation wie im vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 17. Jänner 2023, 19.475 ua., Künsberg Sarre,entschiedenen Fall im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Grund von Art. 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist im vorliegenden Verfahren angesichts des vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten historischen Adelsbezuges des (berichtigten) Namensbestandteils des Beschwerdeführers nicht zu erörtern. [...]“
5 Mit Beschluss vom 13. Jänner 2026, E 3611/2025-7, trat der VfGH die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der zur Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das Fehlen von Rechtsprechung zur Berichtigung von Familiennamen in Fällen, in denen der Name „seit 20 Jahren als (dauerhaft) rechtswirksam und (dauerhaft) rechtskräftig geführt werden kann“, geltend gemacht wird.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach den-unstrittigen-Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen „von X“ ursprünglich um eine deutsche Adelsbezeichnung und lag daher ein historischer Adelsbezug vor (vgl. dazu auch den erwähnten Ablehnungsbeschluss des VfGH, E 3611/2025-5: „angesichts des [...] festgestellten historischen Adelsbezugs“).
11 Der Revisionswerber kann als österreichischer Staatsbürger von seiner Mutter bzw. seinem Großvater mütterlicherseits, einem deutschen Staatsangehörigen, nur einen Namen bzw. Namensbestandteil oder-zusatz, konkret den Namensbestandteil „von“, ableiten, der im Einklang mit den Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes iVm der Vollzugsanweisung steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung-diesbezüglich an die Rechtsprechung des VfGH anknüpfend-klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder-zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen-wie etwa das vorliegend relevante, durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von“-darstellen, aus (vgl. zum Ganzen jüngst VwGH 28.4.2026, Ra 2023/01/0217, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2023/01/0217, auch der im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre, ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH angeschlossen; demnach ist es rechtlich wesentlich, ob es sich beim Namensbestandteil „von“ um einen nach dem Adelsaufhebungsgesetz iVm der Vollzugsanweisung verbotenen Adelstitel handelt. Auf die näheren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere dessen Rn. 10 bis 14, wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
13 Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung erfolgte die Berichtigung des Familiennamens des Revisionswerbers-durch Streichung des Adelszeichens „Von“ (bzw. „von“)-angesichts des festgestellten (historischen) Adelsbezugs zu Recht.
14 Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen bzw. wirft die Revision keine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu klärenden Rechtsfragen auf.
15 Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen auch unionsrechtliche Bedenken, insbesondere das Unterlassen einer „unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung“ geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits mit der österreichischen Verfassungsrechtslage des Adelsaufhebungsgesetzes unter dem Blickwinkel des Art. 21 AEUV auseinandergesetzt und das Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs von Adelstiteln oder von Bezeichnungen, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen innehat, nicht als unverhältnismäßig erachtet (vgl. EuGH 22.12.2010, Sayn Wittgenstein, C-208/09, Rn. 83 und 93 unter Hinweis in Rn. 92 des Weiteren darauf, „dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört“; vgl. zu dieser Rechtsprechung bzw. diese bestätigend auch EuGH 2.6.2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, Rn. 74, sowie jüngst EuGH 12.3.2026, C-43/24, Shipova , Rn. 45).
16 Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH ist klargestellt, dass keine Bedenken bzw. Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht bestehen (vgl. jüngst VwGH 1.4.2026, Ra 2024/01/0364, Rn. 10, mwN).
17 Vor diesem Hintergrund war auch der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen (vgl. zur Begründungspflicht für Höchstgerichte jüngst EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling ).
18 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
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