Das Ersetzen des unzulässigen Adelszeichens "von" im Familiennamen durch einen Bindestrich im Wege der Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 begegnet im Hinblick auf § 93 ABGB idFd KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, keine Bedenken. Vielmehr geht der Gesetzgeber in den Materialien zu dieser Bestimmung von der "Ersetzung des Adelsprädikates "von" durch einen Bindestrich im Zug der Adelsaufhebung" aus, wodurch verbundene Namen entstanden sind, für die wie "für Doppel- oder Mehrfachnamen, wie sie etwa bei Eheschließungen oder im Kindesnamensrecht gebildet werden," gilt, dass "der gemeinsame Familiendoppelname" als gemeinsamer Familienname auch auf die aus der Ehe stammenden Kinder übertragen werden können" soll (vgl. RV 2004 BlgNR 24. GP, 13).
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