Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Februar 2025, Zl. LVwG 41.29-4234/2024-11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in Abänderung des Bescheides der Amtsrevisionswerberin vom 24. September 2024 dem Antrag des Mitbeteiligten auf (Rück)Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „X“ auf „von X“ gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 Folge gegeben und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im Jahr 2019 sei (anlässlich der Beurkundung der Geburt des Sohnes des Mitbeteiligten) von Amts wegen im ZPR eine „Anpassung“ des Familiennamens des Mitbeteiligten „von X“ auf „X“ vorgenommen worden; mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24. September 2024 habe die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf (Rück)Berichtigung seines Familiennamens auf „von X“ abgewiesen.
3 Im vorliegenden Fall sei-so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre, sowie des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2024, E 906/2023, weiter-zu klären, ob es sich beim Namensbestandteil „von“ des Mitbeteiligten um eine Adelsbezeichnung oder einen „gewöhnlichen“ Namensbestandteil handle.
Gerade beim Adelszeichen „von“ sei zu berücksichtigen, dass dieses Wort nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeute, sondern es schlicht auch eine Herkunftsbezeichnung sei. Solange aber für die österreichische Bevölkerung nicht (oder erst nach aufwendiger Recherche) erkennbar sei, ob das Wort „von“ vor dem Nachnamen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder gar ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil sei, könne das Verbot nicht der Herstellung demokratischer Gleichheit dienen, „weil die eine Gruppe (Hinweis auf Herkunftsort, Phantasienamen) diesen Namen zu Recht führen darf, die andere jedoch nicht“.
Im vorliegenden Fall sei weder festgestellt noch „der Verdacht“ geäußert worden, dass es sich beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handle; dies könne weder aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde noch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung abgeleitet werden. Schon deshalb könne sich die Amtsrevisionswerberin bei der von ihr vorgenommenen Namensberichtigung nicht auf das Adelsaufhebungsgesetz berufen. Die Berichtigung sei nach über 30-jähriger legaler Verwendung des ursprünglichen Familiennamens durch den Mitbeteiligten auch nicht verhältnismäßig, weshalb die im Jahr 2019 erfolgte Berichtigung des Namens im ZPR unrechtmäßig gewesen sei und den Mitbeteiligten in seinem nach Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt habe.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungs- und Begründungspflicht sowie zu näher bezeichneter Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz abgewichen, indem es die erforderlichen Ermittlungenzur Klärung der entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich vorliegend bei der Bezeichnung „von“ um eine Adelsbezeichnung oder einen „gewöhnlichen“ Namensbestandteil handle, unterlassen habe. Diese Unterscheidung sei nach der näher bezeichneten zum Urteil des EGMR in der Rechtssache Künsberg Sarre ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wesentlich (Hinweis auf VfGH 5.3.2024, E 906/2023). Bereits anhand einer einfachen Internetrecherche sei ersichtlich, dass es sich bei „von X“ um ein Adelsgeschlecht aus dem 18. Jahrhundert handle.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:
6 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
7 Der Mitbeteiligte kann als österreichischer Staatsbürger von seinen Vorfahren nur einen Namen bzw. Namensbestandteil oder-zusatz, konkret den Namensbestandteil „von“, ableiten, der im Einklang mit den Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes iVm der Vollzugsanweisung steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung-diesbezüglich an die Rechtsprechung des VfGH anknüpfend-klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder-zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen-wie etwa das vorliegend relevante, durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von“-darstellen, aus (vgl. zum Ganzen VwGH 28.4.2026, Ra 2023/01/0217, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2023/01/0217, auch der im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre, ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH angeschlossen; demnach ist es rechtlich wesentlich, ob es sich beim Namensbestandteil „von“ um einen nach dem Adelsaufhebungsgesetz iVm der Vollzugsanweisung verbotenen Adelstitel handelt. Auf die näheren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere dessen Rn. 10 bis 14, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (vgl. dazu jüngst auch VwGH 13.5.2026, Ra 2026/01/0035, Rn. 11 f).
9 Die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtsauffassung, dass es für die Zulässigkeit des Namensbestandteils „von“ darauf ankomme, ob für „die österreichische Bevölkerung“ erkennbar sei, ob es sich dabei um eine Adelsbezeichnung (oder lediglich um eine Herkunftsbezeichnung bzw. einen selbst gewählten Namenszusatz) handle, erweist sich demnach als unzutreffend.
10 Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr die rechtsrelevante Frage, ob es sich vorliegend beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handelt, zu klären gehabt. Dazu wären tragfähige, näher begründete Feststellungen zu treffen bzw. diesbezügliche amtswegige Ermittlungen vorzunehmen gewesen, die das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch unterlassen hat.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 2. Juni 2026
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