Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision der S M, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2022, W251 2250293 1/18E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, stellte im Juni 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 2015 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Im März 2018 reiste die Revisionswerberin, nachdem sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftlich auf ihre Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht worden war, in ihren Herkunftsstaat und stellte von dort aus einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daraufhin wurde der Revisionswerberin erstmals ein vom 3. Dezember 2018 bis 3. Dezember 2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt, der in der Folge über Antrag der Revisionswerberin bis 4. Dezember 2020 verlängert wurde. Nachdem die Revisionswerberin am 18. November 2020 abermals einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, befasste die Niederlassungsbehörde wegen der Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 IntG gemäß § 25 NAG das BFA zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3 Mit Bescheid vom 11. November 2021 (berichtigt mit Bescheid vom 25. Jänner 2022) erließ das BFA gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 4 [Z 5] FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. April 2022 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Die Revisionswerberin wendet sich in dieser Hinsicht nicht gegen die Annahme des BVwG, es lägen mangels (rechtzeitiger) Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 5 FPG vor. Sie macht allerdings geltend, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Wohl ihrer Kinder auseinandergesetzt und ihren insgesamt achtjährigen Aufenthalt in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt. Damit richtet sich die Revision der Sache nach gegen die vom BVwG nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung.
9 Dazu ist vorauszuschicken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0077, Rn. 12, mwN). Demzufolge hängt auch die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 16, mwN).
10 Fallbezogen befasste sich das BVwG entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ausreichend mit den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Wohl der Kinder der Revisionswerberin.
11 In der Revision werden dazu zwar Feststellungs und Ermittlungsmängel geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin trotz Einräumung von Parteiengehör weder im Verfahren der Niederlassungsbehörde noch im Verfahren des BFA eine Stellungnahme erstattet hatte, erstmals in der Beschwerde an das BVwG (ohne nähere Angaben zu Alter und Aufenthaltsstatus der Kinder zu machen) lediglich vorbrachte, zwei minderjährige Kinder zu haben, dann aber an keiner der beiden Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilnahm. Vor diesem Hintergrund bleibt somit schon offen, welche konkreten Ermittlungen vom BVwG, die zu einer anderen Beurteilung des Kindeswohls hätten führen können, zu Unrecht unterlassen worden seien. Demzufolge bleibt auch die in der Revision mit einer bloßen Gegenbehauptung vorgenommene Bekämpfung der Annahme des BVwG zum weiteren Bestehen von Kontaktmöglichkeiten zu den Kindern substanzlos, weil nicht dargelegt wird, welche diesbezüglichen Ermittlungsschritte vom BVwG hätten gesetzt werden müssen. Der in der Revision schließlich noch ins Treffen geführte Umstand, dass die Kinder nicht, wie vom BVwG angenommen, aus der Beziehung mit dem nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des BVwG allein obsorgeberechtigten geschiedenen Gatten der Revisionswerberin stammten, sondern aus einer früheren Beziehung, ist für die im Ergebnis nicht unvertretbare einzelfallbezogene Beurteilung des Kindeswohls im vorliegenden Fall aber nicht relevant.
12 Das BVwG nahm bei der Interessenabwägung im Ergebnis auch auf die (gesamte) Dauer des Aufenthaltes der Revisionswerberin in Österreich Bedacht. So legte es der Interessenabwägung (u.a.) die Feststellung zugrunde, dass die Revisionswerberin sich bereits von Mai 2014 bis März 2018 (nach Überschreitung der erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer: unrechtmäßig) in Österreich aufgehalten habe und dann nach ihrer Ausreise im März 2018 erst ab Anfang Dezember 2018 im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Entsprechend § 9 Abs. 2 Z 1 BFA VG war es aber nicht rechtswidrig, dass das BVwG in der Gesamtbetrachtung dem unrechtmäßigen Aufenthalt der Revisionswerberin vor Erteilung des Aufenthaltstitels im Ergebnis deutlich weniger Gewicht beimaß als der etwas weniger als dreieinhalbjährigen Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthaltes.
13 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass bei der Interessenabwägung auch sonst alle im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände, wie die Erwerbstätigkeit der Revisionswerberin über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren, die Beziehung zu einer in Österreich lebenden Schwester und ihre Bindungen zum Herkunftsstaat, berücksichtigt wurden, erweist es sich nicht als unvertretbar, dass das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in zwei Tagsatzungen, zu denen die Revisionswerberin (wie erwähnt) jedoch nicht persönlich erschienen war davon ausging, dass das persönliche Interesse der Revisionswerberin an einem Verbleib in Österreich nicht die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiege.
14 Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.