Die den (tauglichen) Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG verwirklichende Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, kann die Annahme des Vorliegens einer "erheblichen Fluchtgefahr" rechtfertigen (VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001; VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0077).
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