Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A U, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2021, W196 2247672 1/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Juli 1979 geborene Revisionswerber, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen im November 1999 und März 2001 geborenen Kindern nach Österreich ein und stellte am 2. März 2004 einen Asylantrag. Hier wurden im März 2005 und September 2006 zwei weitere Kinder des seit dem Jahr 2015 geschiedenen Ehepaares geboren. Dem Revisionswerber wurde letztlich vom unabhängigen Bundesasylsenat am 7. Juni 2006 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ebenso sind seine (geschiedene) Ehefrau und die genannten Kinder in Österreich asylberechtigt.
2 Nach drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vom 21. April 2005, 7. Oktober 2009 und 7. Juni 2010 wegen versuchten Diebstahls bzw. versuchter Entwendung jeweils zu Geldstrafen erging mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Jänner 2014 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung eine bedingt nachgesehene sechswöchige Freiheitsstrafe. Der Revisionswerber hatte am 11. August 2013 durch Tritte gegen eine Wohnungstür einen Schaden von 400, € herbeigeführt.
3 Darauf folgten am 23. Juni 2015 und am 19. Februar 2018 zwei Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG jeweils zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 70 Tagessätzen, weil der Revisionswerber jeweils geringe Mengen Cannabiskraut zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen hatte.
4 Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juni 2018 erging gegen den Revisionswerber, der schon davor mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2016 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, dann noch wegen einer weiteren Körperverletzung (Faustschläge in das Gesicht) im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 StGB eine bedingt nachgesehene zweimonatige Freiheitsstrafe.
5 Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. November 2018 wurde dem Revisionswerber, der nach Ausstellung eines russischen Reisepasses im Mai 2015 eine Reise in den Herkunftsstaat unternommen hatte, der Asylstatus aberkannt und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Davor war ihm am 8. Oktober 2018 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verliehen worden.
6 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. April 2021 folgte hierauf wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 17 Monate bedingt nachgesehen).
Ihm wurde dabei zur Last gelegt, er habe in zwei Wettlokalen am 28. Dezember 2018 Bargeld von 600, € und am 24. Februar 2019 Bargeld von 3.700, € gestohlen. Am 9. Juli 2019 habe er der Kellnerin eines Wettlokals mit Gewalt, indem er sie am Körper erfasste und zur Seite drängte, eine Geldbörse mit Bargeld von 450, € weggenommen und anschließend gemeinsam mit einem Mittäter einen näher beschriebenen Erpressungsversuch unternommen. Am 15. August 2020 habe er zudem gemeinsam mit anderen Personen an einer Schlägerei tätlich teilgenommen.
7 Schließlich wurde der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. August 2021 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs. 1 StGB, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 3 und 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt nachgesehen) verurteilt.
Nach dem Inhalt des Strafurteils habe er im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2018 im Rahmen seines Reinigungsunternehmens als Dienstgeber Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von 2.343,54 € einbehalten und nicht abgeführt. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2018 habe er die Anmeldung von 35 Personen zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollten, vorgenommen. Im Zeitraum von Jänner 2018 bis zum 15. Februar 2018 habe er grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit durch Unregelmäßigkeiten in der Wirtschaftsführung (Unterlassung einer ordnungsgemäßen Buchführung und Treiben übermäßigen Aufwandes) herbeigeführt. Im Zeitraum vom 16. Februar 2018 bis zum Mai 2018 habe er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger durch die (näher dargestellte) Fortsetzung seines Verhaltens unter Verletzung von Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens vereitelt. Am 17. Mai 2021 habe er schließlich einen männlichen Kontrahenten mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht. Weiters habe er dem Genannten, indem er mit der Faust in seine Richtung gegen dessen Kopf schlug, am Körper zu verletzen versucht. Indem er den Genannten packte und nicht mehr losließ, habe er ihn durch Gewalt zur Unterlassung einer Ortsveränderung zu nötigen versucht.
8 Mit Bezug insbesondere auf diese strafbaren Verhaltensweisen erließ das BFA gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 10. September 2021 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demnach gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
9 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. November 2021 ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei. Bereits das BFA habe den wesentlichen Sachverhalt, der auch die gebotene Aktualität aufweise, vollständig und mängelfrei ermittelt. Der Beschwerde sei kein substantiiert dargelegter, dem Ergebnis dieses behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des wiederholten strafbaren Verhaltens des Revisionswerbers liege ein eindeutiger Fall vor, in dem bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffe.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen das BFA eine „Äußerung“ erstattete und die Revisionszurückweisung beantragte, erwogen hat:
12 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0198, Rn. 9, mwN).
14 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte vorliegend schon im Hinblick auf den langen und rechtmäßigen, seit März 2004 andauernden Aufenthalt des seit Oktober 2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden Revisionswerbers nicht ausgegangen werden. Dazu kommen seine unstrittige zunächst, im Anschluss an eine Karriere im professionellen Boxsport, selbständige und zuletzt auch unselbständige Erwerbstätigkeit sowie die Kontakte zu seinen zum Teil noch minderjährigen Kindern.
15 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Vielzahl an Straftaten und die zuletzt bei den dem Urteil vom 13. April 2021 zugrundeliegenden Fakten gesteigerte Intensität der Delinquenz sowie den Umstand, dass die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in jüngerer Vergangenheit durch die wiederholte Verhängung von Betretungsverboten relativiert war. Allerdings waren die schon länger zurückliegenden Delikte von geringerer Gravidität und es konnten selbst beide zuletzt verhängten Freiheitsstrafen noch zum Teil bedingt nachgesehen werden. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessenabwägung jedenfalls die Abklärung der näheren Umstände der Straftaten, insbesondere auch des zuletzt abgeurteilten Wirtschaftsdelikts, durch die beantragte Anhörung des Revisionswerbers und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt. Das bietet auch die Gelegenheit, im fortgesetzten Verfahren die aktuelle berufliche, persönliche und familiäre Situation des Revisionswerbers festzustellen und auf dieser Grundlage eine Interessenabwägung vorzunehmen.
16 Da nach dem Gesagten jedenfalls kein eindeutiger, ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung rechtfertigender Fall vorgelegen hatte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. August 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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